Wer ein Haus oder eine Wohnung kaufen oder mieten will, für den sind die späteren Heizkosten ein wichtiges Auswahlkriterium. Daher hat der Gesetzgeber den Energieausweis eingeführt, der Auskunft über den energetischen Zustand des Gebäudes gibt. Wir schaffen im Folgenden Klarheit darüber, was es mit der Pflicht zum Energieausweis auf sich hat, in welchen Fällen er vorliegen muss und worin der Unterschied zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis besteht.
Ist der Energieausweis Pflicht? Das müssen Verkäufer und Vermieter wissen

Sachverständige stellen Energieausweis aus
Der Energieausweis ist ein von einem Sachverständigen ausgestelltes Dokument, das Informationen über die Energieeffizienz eines Gebäudes gibt. So ermöglicht der Ausweis eine Einschätzung, mit welchen Heizkosten Bewohner rechnen müssen. Diese Informationen sollen Interessenten, die eine Immobilie kaufen oder mieten wollen, bei der Auswahl helfen. Außerdem enthält ein Energieausweis Hinweise, wie sich die Energieeffizienz des Gebäudes verbessern lässt.
Für Verkäufer und Vermieter besteht schon seit Jahren die Pflicht, einen Energieausweis erstellen zu lassen. Auch bei jedem Neubau muss der Eigentümer nach Fertigstellung des Gebäudes einen Energieausweis erhalten.1 Wer schon in seinem eigenen Bestandsgebäude wohnt, benötigt keinen Energieausweis.
Energieausweis muss schriftliches Dokument sein
Der Energieausweis selbst muss in Schriftform vorliegen. In digitaler Form ist es nicht ausreichend. Verkäufer und Vermieter dürfen den Energieausweis also nicht einfach nur auf ihrem Smartphone oder einem Computerbildschirm präsentieren. Wer die Pflicht zum Erstellen eines Energieausweises ignoriert, muss mit der Zahlung von Bußgeldern rechnen.
Ein Energieausweis gilt immer für ein ganzes Gebäude. Gesonderte Energieausweise für einzelne Wohnungen sind nicht zulässig. Eine Ausnahme besteht jedoch bei Gebäuden, die gleichzeitig Wohnungen und Gewerbe beherbergen. Dann muss für den Wohnungsteil und den Gewerbeanteil jeweils ein eigener Energieausweis her.
Immobilienanzeige muss Energieausweis-Werte enthalten
Verkäufer, Vermieter und Immobilienmakler müssen den Energieausweis in der Verkaufs- oder Vermietungsanzeige erwähnen – jedenfalls dann, wenn ihnen dieser zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung bereits vorliegt.
In der Anzeige muss dann der Endenergiebedarf des Gebäudes stehen, wie er im Energieausweis festgehalten ist. Dabei handelt es sich um den jährlichen Endenergiebedarf pro Quadratmeter Wohnfläche. Verfügen Verkäufer und Vermieter über einen neuen Energieausweis, der die Energieeffizienzklasse enthält, dann muss auch diese in der Anzeige stehen. In älteren Energieausweisen – aus Jahren vor 2014 – gab es aber noch keine Angabe der Energieeffizienzklasse.