Oft ist die Rede von einem Verbot für Ölheizungen in Deutschland. Doch gibt es das wirklich? Wie die gesetzliche Regelung aussieht und ob auch Ihre Heizung von einer Austauschpflicht betroffen ist, erfahren Sie in diesem Artikel.
Austauschpflicht für die Ölheizung: Wer ist davon betroffen?

Das GEG regelt die Austauschpflicht für Ölheizungen
Der Gesetzgeber sieht im Gebäudeenergiegesetz (GEG) eine Austauschpflicht für Öl- und Gasheizungen vor. Diese betrifft aber nicht alle Haushalte, denn die Austauschpflicht gilt nur für Heizungen, die älter als 30 Jahre sind. Stammt Ihre Ölheizung zum Beispiel aus dem Jahr 2000, haben Sie noch bis zum Jahr 2030 Zeit, den Austausch zu erledigen. Dazu gibt es eine Reihe von Ausnahmeregelungen, die Sie von dieser Austauschpflicht für Ölheizung befreien.
Ausnahmen von der Austauschpflicht für die Ölheizung
Die Austauschpflicht für Ihre Ölheizung besteht nur dann, wenn es sich um einen Konstanttemperaturkessel handelt. Brennwertkessel und Niedertemperaturkessel sind nicht betroffen.
Wenn Sie als Eigentümer das Haus bereits seit dem 01.02.2002 selbst bewohnen, sind Sie von der Austauschpflicht befreit.
Sie müssen Ihre alte Ölheizung nur austauschen, wenn die Leistung zwischen 4 und 400 Kilowatt liegt. Das betrifft Heizungen in Einfamilienhäusern.
Das Ignorieren der Austauschpflicht für alte Heizungen ist kein Kavaliersdelikt. Das GEG sieht Bußgelder von bis zu 50.000 Euro bei Verstößen vor.
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