Hinweis: Der frühere § 72 GEG, der eine Austauschpflicht für alte Heizungsanlagen vorsah, wurde mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, Nachfolger des GEG) ersatzlos gestrichen. Dieser Artikel beschreibt die damalige Rechtslage zu Informationszwecken. Der § 72 des GEG (Gebäudeenergiegesetz) regelte, dass gewisse Heizungen nach einer bestimmten Anzahl an Jahren ausgetauscht werden mussten – diese Vorgabe entsprach dem § 10 der alten Energieeinsparverordnung (EnEV). So wurde sichergestellt, dass uralte Heizungsanlagen nicht weiter die Umwelt belasten. Es gab jedoch auch Ausnahmeregelungen.
Austauschpflicht nach § 72 GEG: Die alte Regelung

Sehr viele Heizungen sind veraltete Energiefresser
Wissen Sie eigentlich, wie alt Ihr Heizkessel ist? Kaum ein Hausbesitzer macht sich darüber Gedanken – solange das Heizsystem funktioniert und im Winter warm hält. Doch das kann fatale Folgen haben: Die schlechte Energieeffizienz einer alten Heizung wirkt sich negativ auf die Umwelt und die Heizkosten aus. Vor allem das Kosten-Argument dürfte nun wirklich jeden interessieren. Dass die Heizung mit Abstand die meisten Energiekosten im Haushalt verursacht, ist den meisten jedoch nicht bewusst.
Das Gebäudeenergiegesetz wollte genau dieses Problem angehen. Das Gesetz regelte die Energieeinsparung im Gebäude und somit auch für Heizungen, mit im Vergleich moderaten Anforderungen. Doch was genau gab die frühere Austauschpflicht für Heizungen nach § 72 GEG konkret vor, und wann mussten Eigentümer ihre Heizungsanlage austauschen lassen?
Was war das GEG und was beinhaltete die Austauschpflicht nach § 72 GEG?
Im Gebäudeenergiegesetz war im § 72 die Austauschpflicht für Heizkessel verankert. Diese Austauschpflicht war an gewisse Randbedingungen geknüpft, wobei auch Ausnahmen bestanden. Eigentümer von Bestandsgebäuden waren häufig durch die fehlende Übersichtlichkeit beeinträchtigt. Sie konnten meistens nur schwer in Erfahrung bringen, ob ein älterer Heizkessel nun von der Austauschpflicht nach § 72 GEG (ehemals § 10 EnEV) betroffen war oder nicht.
Hintergrundwissen: Das GEG regelte nicht nur die Austauschpflicht für alte Heizungen. Es trat Ende 2020 in Kraft und überführte die Vorgaben der früher geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV), des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) in ein modernes, zeitgemäßes Gesetz. Das GEG übernahm viele Vorgaben der EnEV und des EEWärmeG und definierte zum Beispiel auch für jeden Neubau Mindestanforderungen, die Sie für die Energieeffizienz einhalten mussten.
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Auch wenn das GEG nicht mehr gültig ist, hält das neue GModG an den Klimazielen fest. Das bedeutet nach wie vor: Wenn Sie ein neues Haus bauen, müssen Sie einen gewissen Standard erreichen. Dabei wird darauf geachtet, dass Sie Ihr Gebäude möglichst energiesparend und teilweise auch regenerativ beheizen. Dies dokumentiert der Wärmeschutznachweis. Diesen fügen Sie dem Bauantrag hinzu und das Bauamt prüft ihn. Erfüllt Ihr geplantes Gebäude nicht die Anforderungen, erhalten Sie auch keine Baugenehmigung durch das Bauamt.
Das GModG soll, genau wie das GEG, durch verschiedene Regelungen sicherstellen, dass sowohl neue als auch ältere Häuser weniger Energie verbrauchen und einen steigenden Anteil erneuerbarer Energien nutzen. Vergessen Sie jedoch nicht, dass Energieeffizienz auch Ihnen selbst zugutekommt. Viele unterschätzen nämlich, wie viel Sie durch eine neue Heizung einsparen können, wenn diese dem Stand der Technik entspricht. Alte Heizungsanlagen sind oft wahre Brennstoff- und Stromfresser.
Nachrüst- und Austauschpflicht: Welche Heizung war betroffen?
Im Allgemeinen betraf die Austauschpflicht nach § 72 GEG alle Heizungsanlagen, die mit einem flüssigen (zum Beispiel Ölheizung) oder gasförmigen Brennstoff (zum Beispiel Gasheizung) beschickt wurden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden waren. Heizkessel, die nach dem 1. Januar 1991 aufgestellt worden waren, durften nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden.
Viele Eigentümer dachten damals, dass ihre Anlage nicht betroffen sei, weil sie nach der Erstinstallation schon einmal den Brenner hatten auswechseln lassen. Das war jedoch falsch: Nicht das Alter des Heizungsbrenners war ausschlaggebend, sondern das Alter des Heizkessels.
In dem aktuell gültigen Gebäudemodernisierungsgesetz gibt es keine Austauschpflicht mehr. Allerdings schreibt sie Lieferanten von fossilen Brennstoffen eine Grüngas- bzw. eine Grünölquote vor und sorgt mit der Biotreppe für neu eingebaute Heizungen mit fossilem Energieträgern dafür, dass diese Heizsysteme im Betrieb sehr teuer werden.
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Das Alter Ihres Heizkessels erfahren Sie durch einen Blick auf das Typenschild außen am Wärmeerzeuger. Vom GEG betroffen waren alle Ölheizungen oder Gasheizungen, die ausschließlich auf konstanter Vorlauftemperatur fuhren und nicht modulierten: das heißt, die Vorlauftemperatur den Außenbedingungen anpassen. Das bedeutet, diese alten Heizungen laufen immer auf Hochtouren, egal wie viel Wärme Sie gerade wirklich benötigen.
Welche Ausnahmen gab es bei der Austauschpflicht nach § 72 GEG?
Die Austauschpflicht nach § 72 GEG ließ auch einige Ausnahmen zu. War eine Heizungsanlage beispielsweise älter als 30 Jahre, arbeitete aber schon mit der Brennwert- oder Niedertemperaturtechnik? Dann war sie von der Austauschpflicht befreit. Außerdem waren alle Heizungsanlagen ausgenommen, die weniger als 4 kW oder mehr als 400 kW Nennleistung hatten. Wärmepumpen und Holzheizungen mussten aufgrund ihrer effizienten Arbeitsweise prinzipiell nicht getauscht werden.
Bewohnen Sie als Eigentümer Ihr Ein- oder Zweifamilienhaus seit dem 1. Februar 2002 selbst? In diesem Fall griff ebenfalls keine Austauschpflicht, wie es in der Ausnahmeregelung in § 73 GEG definiert war. Die Austauschpflicht griff aber dann wieder, wenn Sie die Immobilie durch Kauf, Schenkung oder als Erbe übernahmen. In diesem Fall hatten Sie zwei Jahre Zeit, um die Heizung auszuwechseln.
Die alte Heizung austauschen: Das sollten Sie beachten
Auch, wenn Ihre Heizung von der Austauschpflicht nach § 72 GEG betroffen gewesen wäre: Nach dem aktuellen Gesetz, können Sie Ihre Heizung behalten. Möchten Sie es gegen ein neues Gerät eintauschen, können Sie die Heiztechnologie frei wählen.
Dabei sollten Sie allerdings beachten: Aufgrund der schwankenden Preise am Markt, der CO₂-Steuer, der Grüngas-/Grünheizölquote und der Biotreppe wird der Betrieb von Heizungen mit fossilen Brennstoffen immer teurer.
Um dem aus dem Weg zu gehen und Ihr Heizsystem langfristig auf die Zukunft vorzubereiten, sollten Sie bei der Heizung gleich auf regenerativen Energien setzen. Das bedeutet, dass Sie sich von der konventionellen Heizart mit Gas oder Öl verabschieden. Stattdessen setzen Sie auf eine moderne Wärmeerzeugung – zum Beispiel mit einer Wärmepumpe. Diese nutzt die Energie aus der Umwelt und heizt Ihr Gebäude unabhängig von schwankenden Brennstoffpreisen. Bei dieser Anschaffung können Sie zudem von staatlichen Förderungen für die Wärmepumpe profitieren.
Erster Ansprechpartner beim Austausch der Heizung: Ein Heizungsbauer
Zuerst sollten Sie mit einem Heizungsbauer sprechen. Gemeinsam mit dem Profi stellt sich schnell heraus, welche Wärmeerzeugung sich für Ihr Gebäude am besten eignet. Gleichzeitig muss sie auch für Sie finanzierbar sein. Je nachdem, welche Maßnahmen Sie planen, können Sie unter Umständen Investitionskosten sparen. Informieren Sie sich mit unserem Artikel zu den Fördermitteln für die Heizung über die aktuellen Fördermöglichkeiten.
Heizungsbauer finden
Wenn Sie sich für eine neue Heizung auf Basis regenerativer Energien entschieden haben, diese fachgerecht installiert und optimal eingestellt ist, profitieren Sie langfristig von den niedrigen Betriebskosten. So amortisieren sich die Anschaffungskosten innerhalb weniger Jahre.
Der erste wichtige Schritt für den Austausch der Heizung: Wenden Sie sich an einen Heizungsbauer und besprechen Sie mit ihm das Vorhaben. Oft ist eine Energieberatung ebenfalls sinnvoll. So sehen Sie, wo und wie viel Einsparpotenzial in Ihrem Gebäude vorhanden ist. Wie diese abläuft, lesen Sie in dem Artikel „Energieberatung: Kosten und Möglichkeiten“. Manche Heizungsbauer haben sogar gleichzeitig eine Zulassung als Energieberater. Sie sind daher eine ideale erste Anlaufstelle.
Fazit: Austausch auch ohne gesetzliche Vorschriften sinnvoll
Die frühere Austauschpflicht nach § 72 GEG (davor § 10 EnEV) war eine gesetzliche Vorgabe, die das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, Nachfolger des GEG) inzwischen gestrichen hat.
Unabhängig davon bleibt der Austausch alter Ölheizungen und Gasheizungen sinnvoll: Sie entsprechen längst nicht mehr dem Stand der Technik und laufen ineffizient. Somit verursachen deutlich mehr laufende Kosten als nötig, gerade mit Blick auf steigende CO₂-Preise und die neue Grüngasquote, die Heizungen mit fossilen Brennstoffen künftig zusätzlich verteuert.

B.Eng. Thomas Höniger
Thomas Höniger absolvierte in dem Studienfach „Gebäude- und Energietechnik“ seinen Bachelor an der Beuth Hochschule für Technik Berlin. Nach seinem Studium gründete er die Firma TEPEC. Im Jahr 2017 folgte die Zertifizierung zum Energieberater für Wohngebäude und zum Thermografen nach ISO 18436.


