Die wichtigsten Regelungen des neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

Sie möchten bauen oder modernisieren? Dann kommen Sie um das Gebäudeenergiegesetz (GEG) nicht herum. Es ist das maßgebliche Gesetz für alle energetischen Anforderungen an Gebäude – und ist sowohl für Neubauten als auch für Bestandsgebäude relevant. Mit dem 1. Januar 2024 tritt eine überarbeitete Version des GEG in Kraft, das die Vorgaben bezüglich der Heizungsanlagen deutlich schärft und erneuerbare Energien (EE) in den Fokus rückt. Die Hauptziele des Gebäudeenergiegesetzes sind ein möglichst sparsamer Umgang mit Energie und die vermehrte Nutzung regenerativer Energiequellen zur Wärmeversorgung. Wir erklären Ihnen, welche GEG-Regelungen besonders wichtig sind und was Sie beim Bauen oder Modernisieren unbedingt beachten sollten.

Inhaltsverzeichnis

  1. Das GEG als moderner Nachfolger von EnEG, EnEV und EEWärmeG
  2. Das GEG im Überblick
  3. Die Regelungen des GEG im Detail: Neubau
  4. Die Regelungen des GEG im Detail: Bestand
  5. Allgemeine Regeln: Ölheizungs-Verbot und Energieausweis im GEG
  6. Das GEG als maßgebliches Gesetz für energetische Anforderungen an Gebäude
GEG Gebäudeenergiegesetz: Gesetzbuch und Richterhammer

Das GEG als moderner Nachfolger von EnEG, EnEV und EEWärmeG

Das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung – kurz Gebäudeenergiegesetz (GEG) – trat am 1. November 2020 in Kraft. Das GEG soll die Ziele der Bundesregierung zur Energie- und Klimapolitik unterstützen. Möglich wird das, indem wir fossile Ressourcen wie Erdgas schonen und erneuerbare Energien verstärkt einbinden.

Das GEG ging Ende 2020 aus den folgenden Gesetzen und Verordnungen hervor:

  • Energieeinsparungsgesetz (EnEG)
  • Energieeinsparverordnung (EnEV)
  • Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

Durch die Umwandlung dieser drei Regelwerke müssen Sie sich nun nur noch an diesem einen einheitlichen Gesetz orientieren, wenn Sie neu bauen, sanieren oder Ihre Heizung tauschen. Gleichzeitig setzt das GEG die europäischen Anforderungen zur Gesamteffizienz von Gebäuden um und integriert die Vorgaben zum Niedrigstenergiegebäude.

Das Gebäudeenergiegesetz hat im November 2020 das Energieeinsparungsgesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz also abgelöst. Viele wichtige Vorgaben aus diesen Gesetzen bleiben für Sie als Bauherren und Sanierer aber gültig, da sie unverändert in das GEG übernommen wurden. Das gilt insbesondere für die energetischen Standards für Neubauten und Modernisierungen.

EnEV & Co versus GEG: Wann gilt was?

  • Haben Sie Ihren Bauantrag bis zum 31. Oktober 2020 gestellt, gelten die alten Gesetze und Verordnungen (EnEV etc.).

  • Bei Antragstellung beziehungsweise Bauanzeige ab November 2020 gilt für Sie das Gebäudeenergiegesetz.

Das GEG im Überblick

Das Gebäudeenergiegesetz gilt mit wenigen Ausnahmen für fast alle Neubauten. Insbesondere Eigenheime und öffentliche Gebäude sind von den Vorgaben des GEG betroffen. Doch auch für Bestandsbauten gibt es wichtige Anforderungen an das Heizsystem, die Dämmung und Modernisierungen.

Für Neubauten schreibt das Gebäudeenergiegesetz beispielsweise vor, dass Sie als Bauherr regenerative Energiequellen nutzen müssen. Als Eigentümer eines Bestandsgebäudes sind hingegen bestimmte Nachrüst- und Austauschpflichten für Sie relevant. Darüber hinaus enthält das GEG Vorgaben zum Wärmedämmstandard von Gebäuden, zur Heiz- und Klimatechnik sowie zum Hitzeschutz.

Die wichtigsten GEG-Anforderungen für den Neubau und Bestandsbau erläutern wir im Folgenden in zwei übersichtlichen Listen. Im weiteren Verlauf des Artikels gehen wir auf manche der Punkte noch detaillierter ein.

GEG-Regelungen für den Neubau

Zu den wichtigsten GEG-Anforderungen an neue Häuser gehören:

  1. Energiebedarf

    Ein Kernziel des GEG lautet, den Energiebedarf zum Heizen und zur Warmwasserbereitung zu reduzieren. Daher schreibt Ihnen das Gebäudeenergiegesetz maximal zulässige Werte für den Jahres-Primärenergiebedarf und den Transmissionswärmeverlust vor. Diese werden anhand eines Referenzgebäudes definiert.

  2. Wärmeschutz

    Bei allen Neubauten müssen Sie Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz einhalten.

  3. Erneuerbare Energien

    Bei Neubauten müssen Sie einen Teil Ihres Wärmebedarfs mithilfe regenerativer Energiequellen decken. Die Höhe des Anteils hängt von der Energiequelle ab.

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GEG-Regelungen für Bestandsbauten

Auch Bestandsbauten sind vom GEG betroffen. Die wichtigsten Anforderungen sind:

  1. Heizungsanlagen

    Viele Heizkessel mit einer Nennleistung von 4 bis 400 kW dürfen Sie ab einem Alter von 30 Jahren nicht mehr betreiben. Das gilt, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und es sich weder um einen Niedertemperatur- noch um einen Brennwertkessel handelt.

  2. Dämmstandards

    Grundsätzlich müssen Sie Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in unbeheizten Räumen dämmen lassen. Gegebenenfalls brauchen auch Decken oder Dächer eine nachträgliche Dämmung, wenn die Vorgaben zum Mindestwärmeschutz nicht eingehalten werden.

  3. Sanierung

    Wenn Sie mehr als 10% der Fassade sanieren, müssen Sie die Vorgaben des GEG berücksichtigen.

Die Regelungen des GEG im Detail: Neubau

Für Neubauten enthält das GEG umfangreiche Vorgaben in Bezug auf den Umgang mit Energie. Die wichtigsten Anforderungen stellen wir Ihnen im Folgenden im Detail vor.

Energetischer Gebäudestandard

Das GEG soll einen hohen energetischen Standard bei Neubauten sicherstellen. Daher definiert es Grenzwerte für den Jahres-Primärenergiebedarf und den Transmissionswärmeverlust. Diese Grenzwerte orientieren sich an dem Standard des Niedrigstenergiegebäudes. Das Niedrigstenergiegebäude ist ein von der EU definierter Effizienz-Standard, der ab 2021 für alle Mitgliedsstaaten verpflichtend ist. Der Standard entspricht in etwa einem KfW-Effizienzhaus 40.

Um die Anforderungen des GEG bei Ihrem Zuhause zu berücksichtigen, hilft Ihnen ein grundlegendes Verständnis über die folgenden Begriffe:

  • Endenergiebedarf: Hierbei handelt es sich um die nötige Energiemenge, um den gesamten Energiebedarf zu decken – einschließlich der Verluste im Gebäude. Den Endenergiebedarf können Sie anhand Ihres Brennstoffverbrauchs berechnen.
  • Primärenergiebedarf: Der Primärenergiebedarf berücksichtigt nicht nur die Energieverluste im Haus, sondern auch den Aufwand, der für die Erzeugung, die Aufbereitung und den Transport von Brennstoffen anfällt. Der Wert schließt damit die gesamte Prozesskette der Energiebereitstellung mit ein.
  • Transmissionswärmeverlust: Dieser Wert beschreibt die Wärmeverluste, die durch die Transmission an der Gebäudehülle auftreten. Ausschlaggebend für geringe Transmissionswärmeverluste ist eine gute Gebäudedämmung.

Das GEG definiert konkrete Berechnungsmethoden, um den Jahres-Primärenergiebedarf zu ermitteln. Dabei werden die Energieträger berücksichtigt, die Sie zur Energieversorgung nutzen. Diese werden jeweils mit einem Primärenergiefaktor beaufschlagt, um der unterschiedlichen Klimabilanz der Energieträger Rechnung zu tragen. Grundsätzlich gilt: Je geringer der Primärenergiefaktor ist, desto umweltfreundlicher ist der Energieträger. Diese Primärenergiefaktoren definiert das GEG in Anlage 4.

Anlage 4 GEG: Primärenergiefaktoren (Auszug)¹

Kategorie Energieträger Primärenergiefaktoren nicht erneuerbarer Anteil
Fossile Brennstoffe
Heizöl
1,1
Fossile Brennstoffe
Erdgas
1,1
Fossile Brennstoffe
Flüssiggas
1,1
Biogene Brennstoffe
Biogas
1,1
Biogene Brennstoffe
Holz
0,2
Strom
netzbezogen
1,8
Strom
gebäudenah erzeugt (aus Photovoltaik oder Windkraft)
0,0
Wärme, Kälte
Erdwärme, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme
0,0

Sie sehen: Erneuerbare Energiequellen haben einen positiven Effekt auf den Jahres-Primärenergiebedarf. Erneuerbare Energiequellen sind in diesem Fall etwa selbst erzeugte Photovoltaikenergie sowie Erdwärme, Geothermie, Solarthermie oder Umgebungswärme.

Alternativ können Sie auch der Forderung des GEG nachkommen, wenn Sie die verursachten Treibhausgase berechnen lassen. Das müssen Sie allerdings bei der zuständigen örtlichen Behörde beantragen. Zudem erhalten Sie die Auflage, eine umfassende Berichterstattung ein Jahr nach dem Bauabschluss zu erstellen.

Regenerative Energien

Gemäß GEG sind Sie als Bauherr verpflichtet, regenerative Energiequellen in die Wärmeversorgung von Neubauten einzubinden. Wie hoch der Anteil der erneuerbar erzeugten Energie sein muss, hängt von der jeweiligen Energiequelle ab:

Mindestanteile erneuerbarer Energiequellen im Neubau²

Erneuerbarer Energieträger Mindestanteil an Wärmeversorgung
Wärmepumpe
50%
Solarthermie
15%
Biogas/Biomethan
30% (Anlage mit Kraft-Wärme-Kopplung), 50% (Brennwertkessel)
Flüssige Biomasse
50%
Feste Biomasse
50%

Anstatt regenerative Energiequellen einzubinden, haben Sie auch die Möglichkeit, sich für eine Ersatzmaßnahme zu entscheiden. Dazu zählen beispielsweise

  • die Nutzung von Fernwärme,
  • die Einbindung einer KWK-Anlage oder einer Brennstoffzellenheizung sowie
  • die Abwärmenutzung.

Diese Ersatzregelungen sind wiederum an Auflagen geknüpft.

Darüber hinaus können Sie den geforderten Anteil an erneuerbaren Energien auch mit gebäudenah erzeugtem Strom decken. So können Sie sich selbst erzeugten PV-Strom bei der Wärmeerzeugung anrechnen lassen, wenn er mindestens 15% des Wärme- beziehungsweise Kältebedarfs im Gebäude deckt.

Die Regelungen des GEG im Detail: Bestand

Auch Bestandsbauten bleiben von den Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes nicht verschont. Sind Sie Hausbesitzer, müssen Sie vor allem die folgenden Regelungen des GEG berücksichtigen:

Austauschpflicht für alte Heizungen

Das GEG schreibt in § 72 vor, dass Sie Ölheizungen und Gasheizungen ab einem Alter von 30 Jahren nicht mehr betreiben dürfen. Der Gesetzestext definiert jedoch verschiedene Ausnahmen – die Austauschpflicht gilt nicht für:

  • Heizungsanlagen mit einer Nennleistung von weniger als 4 kW oder mehr als 400 kW
  • Brennwertkessel und Niedertemperaturkessel

Sind Sie Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses und bewohnen das Gebäude seit dem 1. Februar 2002 selbst? Dann sind auch Sie von der Austauschpflicht ausgenommen. Nach Eigentumsübergang gilt grundsätzlich eine Austauschfrist von zwei Jahren.

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Innovationsklausel

Die Innovationsklausel gemäß § 103 GEG legt fest, dass Quartiere – also Gebäude in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang – die energetischen Anforderungen auch gemeinsam erfüllen können. In der Praxis ermöglicht diese Klausel, bei Bestandsquartieren durch den Zubau hocheffizienter Gebäude die energetischen Anforderungen einzuhalten. Dabei besteht die Gefahr, dass alte und ineffiziente Gebäude unsaniert bleiben, wenn im Quartier ein besonders effizientes Gebäude errichtet wird.

Dämmvorschriften

Für Bestandsgebäude gelten laut GEG diverse Dämmmaßnahmen. So müssen Sie neue Heizungs- und Warmwasserrohre, die durch unbeheizte Räume verlaufen, grundsätzlich dämmen lassen. Das gilt ebenso für oberste Geschossdecken zu unbeheizten Dachräumen, wenn diese den sogenannten Mindestwärmeschutz nicht erfüllen. Alternativ dürfen Sie auch das über der obersten Geschossdecke liegende Dach dämmen.

Hier gilt ebenfalls eine Ausnahme: Besitzer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, die bereits seit Februar 2002 in dem Gebäude wohnen, sind von der Dämmpflicht ausgenommen.

Modernisierungen

Auch wenn Sie Ihr Gebäude freiwillig modernisieren, müssen Sie die Vorgaben des GEG berücksichtigen. Dabei gibt es Unterschiede, wenn Sie einzelne Bauteile austauschen oder umfangreichere Sanierungsmaßnahmen planen:

  • Einzelmaßnahmen: Wenn Sie einzelne Bauteile wie die Fenster austauschen, müssen Sie die jeweils zutreffenden Anforderungen des GEG an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) des Bauteils beachten. Die Vorschrift greift allerdings nicht, wenn Sie weniger als 10% der Bauteile verändern.
  • Größere Maßnahmen: Umfassende Modernisierungen sind gemäß GEG grundsätzlich mit einer energetischen Gesamtbilanzierung verbunden. Dabei ist wie beim Neubau die Berechnung des Primärenergiebedarfs oder der Treibhausgasemissionen vorgesehen.

Lassen Sie Außenbauteile sanieren, müssen Sie die folgenden Wärmedurchgangskoeffizienten einhalten:

GEG-Anforderungen an den U-Wert von Außenbauteilen (Auszug)³

Bauteil Geforderter U-Wert [W/(m²*K)]
Außenwand
0,24
Fenster
1,3
Dachflächenfenster
1,4
Flachdächer
0,2
Dachschrägen, Steildächer
0,24

Pflicht zur Energieberatung

An zwei Stellen schreibt das Gebäudeenergiegesetz eine Energieberatung vor:

  • § 48 GEG – Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses: Bei größeren Sanierungsmaßnahmen benötigen Sie ein Beratungsgespräch mit einem Energieberater, bevor Sie die Planungsleistungen beauftragen.,
  • § 80 GEG – Käufer eines Ein- oder Zweifamilienhauses: Auch beim Kauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses ist nach Übergabe des Energieausweises ein Beratungsgespräch mit einem Energieberater vorgeschrieben.

Laut GEG muss das Beratungsgespräch für Sie kostenlos sein. Als Energieberater kommen laut GEG grundsätzlich alle Personen infrage, die einen Energieausweis ausstellen dürfen. Wer das darf, erläutern wir im folgenden Abschnitt.

Allgemeine Regeln: Ölheizungs-Verbot und Energieausweis im GEG

Einige Aspekte des GEG sind allgemeingültig und betreffen sowohl neue als auch bestehende Häuser. So ist es zum Beispiel beim Ölheizungs-Verbot und beim Energieausweis.

Verbot von Ölheizungen ab 2026

Das GEG sieht ein Verbot neuer Ölheizungen ab dem Jahr 2026 vor. Das gilt für jedes neu in Betrieb genommene Gerät – sowohl im Altbau als auch im Neubau. Es gibt jedoch ein paar Ausnahmen.

  • So dürfen Sie in Gebäuden, in denen es keine Alternative zu Öl gibt, weiterhin eine Ölheizung nutzen. Ein Beispiel hierfür sind Regionen ohne flächendeckende Gasversorgung.
  • Zudem sind Hybridlösungen weiterhin zulässig, bei denen Sie einen modernen Öl-Brennwertkessel mit einer erneuerbaren Energiequelle kombinieren.

Energieausweis-Pflicht

Bei dem Energieausweis gemäß GEG handelt es sich um ein Dokument, das den Energieverbrauch von Gebäuden bewertet. Die Pflicht zur Erstellung eines Energieausweises betrifft nahezu alle Neubauten und auch Bestandsgebäude, wenn diese verkauft oder neu vermietet werden. Ziel ist es, den Kauf- oder Mietinteressenten transparent über die energetischen Kennwerte des Gebäudes zu informieren.

Energieausweis Pflicht

Energieausweis: Pflicht für Verkäufer und Vermieter

Wann ist der Energieausweis Pflicht? Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis? Weiterlesen

Der Energieausweis bewertet den Energiebedarf von Gebäuden anhand einer Skala. Die Skala kategorisiert sowohl den Endenergiebedarf als auch den Primärenergiebedarf des Gebäudes. Darüber hinaus stehen auf dem Energieausweis die spezifischen CO2-Emissionen.

Energieausweise können gemäß GEG grundsätzlich Personen mit einer baunahen Ausbildung ausstellen. Dazu gehören insbesondere Architekten, Ingenieure sowie qualifizierte Handwerker und Techniker. In der Regel ist neben dieser Ausbildung noch eine Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens erforderlich.

Es wird zwischen Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis unterschieden. Der Bedarfsausweis errechnet den Energiebedarf auf Grundlage von Daten. Der Verbrauchsausweis zieht hingegen den früheren Energieverbrauch als Grundlage für die Prognose heran.

Bei Neubauten ist der Bedarfsausweis obligatorisch, da selbstverständlich keine Daten aus der Vergangenheit vorliegen. Bei Bestandsbauten ist ein Verbrauchsausweis dann zulässig, wenn das Gebäude bereits die Wärmeschutzverordnung 1977 einhält.

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Das GEG als maßgebliches Gesetz für energetische Anforderungen an Gebäude

Durch die Zusammenführung von EnEG, EEWärmeG und EnEV wurde ein bundesweit einheitliches Gesetzeswerk geschaffen, das die energetischen Anforderungen an Gebäude beschreibt. Sowohl für Bestands- als auch für Neubauten ist das Gebäudeenergiegesetz in Bezug auf alle Energiefragen von großer Bedeutung.

Die wichtigsten Aspekte des GEG für Neu- und Bestandsbauten fassen wir Ihnen hier noch einmal übersichtlich zusammen:

Neubau:

  • Berücksichtigung von Grenzwerten für Gesamtenergiebedarf (Niedrigstenergiegebäude)
  • Verbot von neuen Ölheizungen ab 2026 (gilt auch für Bestandsgebäude)
  • Pflicht zur Erstellung eines Energieausweises
  • Pflicht zur Einbindung erneuerbarer Energiequellen, um den Wärmebedarf anteilig zu decken
  • Vorgaben zum baulichen Wärmeschutz

Bestandsbau:

  • Austauschpflicht für öl- oder gasbetriebene Heizungsanlagen ab einem Alter von 30 Jahren
  • Pflicht zur Erstellung eines Energieausweises bei größeren Sanierungsmaßnahmen
  • Berücksichtigung der Wärmedurchgangskoeffizienten für Außenbauteile bei Sanierungsmaßnahmen
  • Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in unbeheizten Räumen

 

1 Gesetze im Internet: Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG), Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1), Primärenergiefaktoren

2 Deutscher Energieholz- und Pellet-Verband e.V. (DEPV): Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)

3 Verbraucherzentrale: GEG: Was steht im neuen Gebäudeenergiegesetz?

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