Nach der Energieeinsparverordnung (§10 EnEV) müssen Hausbesitzer, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen heizen, ihre Heizungsanlage nach 30 Jahren austauschen. Obwohl es einige Ausnahmen gibt, sollten Hausbesitzer einen Heizungstausch bereits früher in Erwägung ziehen. Denn dieser kann einige Vorteile mit sich bringen. Worauf es beim Heizungsaustausch ankommt und wie Sie geschickt vorgehen, erfahren Sie in diesem Artikel.
Projekt Heizungstausch: Der richtige Zeitpunkt, Pflichten und Tipps

Wen betrifft die Austauschpflicht konkret?
Sie sind nicht von der in §10 der EnEV festgelegten Austauschpflicht betroffen, wenn…
…in Ihrem Haus ein Niedertemperatur- oder Brennwertkessel arbeitet, da diese bereits recht effizient sind.
…ihre Heizungsanlage weniger als 4 kW oder mehr als 400 kW leistet.
…die Heizung das Warmwasser bereitet, den Aufstellraum beheizt, oder als Wärmequelle für einen Küchenherd dient.
…Sie ein Haus besitzen (Ein-/Zweifamilienhaus mit maximal zwei Wohnungen), in dem Sie seit dem 1. Februar 2002 wohnen.
Etwas anderes gilt, wenn Sie das Haus verkaufen, verschenken oder vererben. In dem Fall hat der neue Eigentümer zwei Jahre Zeit, den Heizungsaustausch vorzunehmen.
Wie alt ist meine Heizung?
Nicht immer kennen Hausbesitzer das Alter ihrer Heizung. Denn das muss nicht zwangsläufig mit dem Baujahr des Gebäudes übereinstimmen. Auf dem Typenschild der Heizung steht, ob der Vorbesitzer bereits eine Heizungsmodernisierung vorgenommen hat. Beachten Sie, dass die Wärmedämmung bei einigen Kesseln das Schild verdeckt.
Wenn sich das Alter Ihrer Heizung auf diese Weise nicht bestimmen lässt, nehmen Sie das Protokoll Ihres Schornsteinfegers zur Hand. Dort sind Alter und Zustand Ihrer Heizung vermerkt.
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