Photovoltaikanlagen: Was Sie bezüglich der Steuer beachten sollten

Wer auf dem Dach seines Eigenheims eine Photovoltaikanlage betreibt und einen Teil des gewonnenen Stroms gegen eine Vergütung in das öffentliche Stromnetz einspeist, ist in den Augen des Finanzamtes ein gewerblich tätiger Unternehmer. Daraus ergeben sich steuerliche Rechte und Pflichten. Drei Arten von Steuern können anfallen: die Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. Wer welche Steuern für die Nutzung einer Photovoltaikanlage zahlen muss, haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst.

Inhaltsverzeichnis

  1. Photovoltaikanlagen: Welche Steuern erhoben werden
  2. Das müssen Sie über die Einkommensteuer wissen
  3. Das müssen Sie über die Umsatzsteuer wissen
  4. Hinweise zur Gewerbesteuer
  5. Photovoltaikanlagen-Steuer: Was Sie noch beachten sollten
  6. Photovoltaikanlagen: So führen Sie Steuern ab
Photovoltaikanlage Steuer: Anlage auf Hausdach

Photovoltaikanlagen: Welche Steuern erhoben werden

Wer eine Photovoltaikanlage betreibt und Strom von ihr an Dritte verkauft, muss darauf Steuern zahlen. Die Steuerpflicht leitet sich aus der unternehmerischen Tätigkeit ab. Das bedeutet auch, dass auf den Erlös Einkommensteuer erhoben wird und Sie eine Steuererklärung abgeben müssen. Ob als weitere Steuer die Umsatzsteuer anfällt, entscheidet der Betreiber der Photovoltaikanlage und hängt außerdem von der Höhe des Umsatzes ab.

Handelt es sich um eine kleinere Anlage, können Sie sich für ein Kleingewerbe entscheiden. Dann müssen Sie keine Umsatzsteuer abführen. Wählen Sie jedoch die Regelbesteuerung, fällt die Umsatzsteuer für Sie an. Des Weiteren gelten Sie ebenfalls als Gewerbetreibender, sobald Sie Solarstrom aus der Anlage in das öffentliche Stromnetz einspeisen. Auch hier muss eine gewerbliche Tätigkeit an das Finanzamt gemeldet werden.

Das müssen Sie über die Einkommensteuer wissen

Wer einen bestimmten Teil der mit Photovoltaik erzeugten Energie in das Stromnetz einspeist und dafür Geld erhält, erwirtschaftet Erlöse. Auf diesen Gewinn entfällt Einkommensteuer. Nutzen Sie einen Teil Ihres PV-Stromes selbst, zählt auch dieser Teil als Einkommen. Das muss ebenfalls versteuert werden.

Keine Einkommensteuer wird erhoben, wenn Sie dem Finanzamt gegenüber glaubhaft versichern, dass Sie die Photovoltaikanlage lediglich als Hobby betreiben. Zusätzlich müssen Sie darlegen, über einen längeren Zeitraum keine Gewinne mit der Anlage erwirtschaftet zu haben. Auf Erlöse aus Strom aus Solaranlagen ist Einkommensteuer zu entrichten unter der Voraussetzung, dass Sie Gewinn erzielen.

Zu diesen Einnahmen gehören im steuerrechtlichen Sinne:

  • Solarstrom, den Sie als Photovoltaik-Eigenverbrauch nutzen und nicht verkaufen

  • die Einspeisevergütung

  • die Marktprämie

  • Geld, das Sie direkt von Verbrauchern erhalten

So generieren Sie Einkommen aus einer Photovoltaikanlage

Wer Strom aus kleineren Anlagen in das Stromnetz einspeist, hat Anspruch auf eine Vergütung: die sogenannte Einspeisevergütung. Ihre Bedingungen sind im EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) normiert. Voraussetzung ist, dass Sie

  • die Anlage bei der Bundesnetzagentur gemeldet haben – spätestens einen Monat, nachdem sie in Betrieb genommen wurde, und
  • dem Netzbetreiber jedes Jahr die eingespeiste Strommenge nachweisen.
  1. Nach § 19 Abs. 1 und 25 EEG wird jede in das Stromnetz eingespeiste Kilowattstunde zu einem festen Satz für die Dauer von 20 Jahren vergütet. Der Netzbetreiber verkauft wiederum den eingespeisten Strom an der Strombörse.

  2. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, einen Vermarkter zu beauftragen, um den von der Anlage erzeugten Strom gewinnbringend zu verkaufen. Das belohnt der Gesetzgeber nach § 20 EEG mit der sogenannten Marktprämie.

  3. Die dritte Alternative ist, den Photovoltaik-Strom direkt an Verbraucher, beispielsweise an Mieter und Nachbarn, zu liefern. Dafür können Sie nach § 21 Abs. 3 EEG den sogenannten Mieterstromzuschlag beanspruchen.

Diese gewerblichen Einnahmen führen Sie zusammen mit möglichen weiteren Einkünften in der Einkommensteuererklärung auf. Beachten Sie: Bei der direkten Stromlieferung an Verbraucher sind Sie nicht nur unternehmerisch tätig, sondern sogar ein Energieversorger. Das ist mit weiteren rechtlichen Pflichten verbunden.

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Das müssen Sie über die Umsatzsteuer wissen

Die Umsatzsteuer ist ein weiterer wichtiger Aspekt. Ob sie erhoben wird oder nicht, hängt davon ab, ob Sie sich für die Regelbesteuerung oder die Kleinunternehmerregelung entscheiden. Als Kleinunternehmer müssen Sie gemäß § 19 Abs. 1 UStG (Umsatzsteuergesetz) keine Umsatzsteuer auf Ihren Erlös entrichten.

Der Vorteil: Sie müssen keine Umsatzsteuererklärung abgeben. Der Nachteil ist, dass Ihnen kein Vorsteuerabzug zusteht. Folglich können Sie die Mehrwertsteuer, die Sie für die Planung, Anschaffung und Installation der Photovoltaikanlage aufgewendet haben, nicht zurückholen.

Umsatzsteuer auf verkauften Strom

Entscheiden Sie sich für die Regelbesteuerung, zahlen Sie auf den verkauften und auf den von Ihnen selbst verbrauchten Strom Umsatzsteuer in Höhe von 19%. Diese Regelung gilt für eine Dauer von fünf Jahren für auf dem Dach montierte Photovoltaikanlagen. Die Frist verlängert sich um zehn Jahre, wenn die Anlage in das Dach integriert ist.

Das bedeutet, dass Sie im Rahmen der Regelbesteuerung eine jährliche Umsatzsteuererklärung abgeben müssen. Sie sind dann zudem berechtigt, Vorsteuer geltend zu machen.

Für Kauf, Planung und Installation der Photovoltaikanlage entstehen Kosten. Diese können Sie folglich mit der anfallenden Umsatzsteuer verrechnen. Gleiches gilt für den Stromzähler, Instrumentarien zur Überwachung der Anlage, Versicherungen, die Wartung und den Steuerberater – Dinge, für die Sie ebenfalls Mehrwertsteuer zahlen. Nach Ablauf von fünf Jahren können Sie beim Finanzamt den Antrag auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung stellen.

Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung

  • Ihr Umsatz hat im Jahr zuvor die Grenze von 22.000 Euro nicht überstiegen.

  • Im Folgejahr erzielen Sie höchstens 50.000 Euro.

Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch

Sie erzeugen Energie für den Eigenverbrauch mit der Photovoltaikanlage? Auch diese kann der Umsatzsteuer unterliegen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Eine davon: Sie nutzen die erzeugte Energie nicht ausschließlich für sich selbst, sondern verkaufen einen Teil davon.

Betragen die Überschüsse, die Sie ins öffentliche Stromnetz einspeisen, mindestens 10% der insgesamt erzeugten Strommenge, können Sie zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet sein. Das gilt nur dann, wenn die zweite Voraussetzung erfüllt ist: Sie unterliegen der Regelbesteuerung und nicht der Kleinunternehmerregelung.

Dann müsste Ihr Umsatz aus dem Stromverkauf über der Grenze von 22.000 Euro liegen: Hier müssen Sie auf jede Kilowattstunde Umsatzsteuer abführen, die Sie erzeugen, selbst verbrauchen und verkaufen. Verbrauchen Sie mehr als 90% der erzeugten Energie, sind Sie nicht umsatzsteuerpflichtig.

Um diesen Status zu erreichen, bietet sich eine Wärmepumpe ideal an. Eine Wärmepumpe ist sehr effizient, sparsam, umweltfreundlich und nutzt den von der Photovoltaikanlage generierten Strom. So haben Sie immer einen Energieverbraucher und sparen doppelt.

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Die Vorteile der Umsatzsteuerpflicht und für wen sie sich lohnt

Die Umsatzsteuerpflicht hat für diejenigen Vorteile, die ihren Strom an Dritte verkaufen und selbst nicht nutzen oder ihn komplett in das öffentliche Stromnetz einspeisen. Das gilt auch für den Zeitpunkt der Neuanschaffung einer Photovoltaikanlage. Grund hierfür: Sie können die Mehrwertsteuer auf Reparatur, Wartung und Versicherung der Anlage anrechnen lassen und damit die Betriebskosten senken.

Die Vorsteuer wird mit der zu zahlenden Umsatzsteuer verrechnet. Das gilt sowohl für den verkauften als auch für den selbst verbrauchten Solarstrom – sofern Sie eine hohe Eigenverbrauchsquote haben. Die Höhe der Vorsteuer ist ein Indikator dafür, ob für Sie die Regelbesteuerung von Vorteil ist oder nicht. Sie lohnt sich, wenn die geltend gemachte Vorsteuer unterm Strich höher ist als die zu zahlende Umsatzsteuer.

Überwiegen hingegen die Umsatzsteuerzahlungen im Vergleich mit den Vorsteuerbeträgen, ist die Regelbesteuerung für Sie nachteilig. Dann sollten Sie sich für die Kleinunternehmerregelung entscheiden. Nutzen Sie nur einen geringen Teil des erzeugten Stroms oder haben Sie hohe Betriebskosten, sollten Sie sich von Beginn an für die Regelbesteuerung entscheiden und auch dabeibleiben.1

Hinweise zur Gewerbesteuer

Die Frage, wann für Photovoltaikanlagen Steuern anfallen und welche zu entrichten sind, betrifft auch eine weitere Überlegung: Nämlich wann die Inbetriebnahme einer Anlage eine Gewerbeanmeldung erfordert.

Wann eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist und wann nicht:

  • Grundsätzlich sind Sie als Betreiber einer Photovoltaikanlage nach § 138 AO (Abgabenordnung) verpflichtet, das Einspeisen von Solarstrom der Gemeinde oder Stadt zu melden.

  • Diesbezüglich kann es zu Abweichungen kommen, da in manchen Kommunen die Meldepflicht erst ab einer bestimmten Leistungsmenge besteht. Die Meldepflicht ist an eine vierwöchige Frist gebunden. Das erforderliche Formular für die Gewerbeanmeldung erhalten Sie beim Gewerbeamt oder können es online auf der Website Ihrer Gemeinde herunterladen.

  • Die Gewerbeanmeldung ist von der Anmeldung beim Finanzamt zu unterscheiden. Handelt es sich bei der Photovoltaikanlage auf Ihrem Hausdach um eine kleine Anlage, ist keine Gewerbeanmeldung erforderlich. Klein sind Photovoltaikanlagen mit einer Modulfläche von bis zu 30 Quadratmetern, denen eine fehlende Gewinnabsicht unterstellt wird.

  • Ob bei Photovoltaik eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist, hängt neben der Größe der Anlage auch von der Nutzungsart der Solaranlage und des Gebäudes ab. Eine mittlere oder größere Anlage auf einem privaten Wohnhaus wird sicher mehr Strom erzeugen als tatsächlich benötigt wird.

  • Aufgrund der Investitionskosten werden in der Anfangsphase keine Gewinne erzielt. Eine Gewerbeanmeldung ist deshalb erst dann erforderlich, wenn der Gewinn die eigenen Kosten deutlich übersteigt. Im Gegensatz dazu müssen Sie das Finanzamt über „Ihr Unternehmen“ informieren, wenn Sie durch die Einspeisung in das öffentliche Stromnetz mit Ihrer Photovoltaikanlage Einnahmen erzielen.

Photovoltaikanlagen-Steuer: Was Sie noch beachten sollten

Es gibt noch weitere Aspekte, die Sie im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage und eventuell anfallenden Steuern beachten sollten. Wer mit einer Photovoltaikanlage Geld verdient, braucht eine unternehmerische Steuernummer. Diese wird vom Finanzamt bei der Bestätigung der Gewerbeanmeldung automatisch vergeben.

Gleichzeitig müssen Sie den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ ausfüllen. Den können Sie auch selbst herunterladen und zusammen mit der Anmeldung übermitteln. In diesem Fragebogen haben Sie die Möglichkeit, die entsprechende Stelle mit einem Kreuz zu kennzeichnen, um eine Umsatzsteuernummer zu beantragen, die Ihnen vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt wird. In diesem Fragebogen geben Sie außerdem Ihren zu erwartenden Umsatz an und womit Sie diesen erzielen.

Anderes gilt für Kleinunternehmer. Zur Erinnerung: Kleinunternehmer sind Sie, wenn Ihr Umsatz aus dem Stromverkauf maximal 22.000 Euro brutto im Jahr beträgt. Das bedeutet, dass Sie als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen. Diese Voraussetzung erfüllen vor allem Betreiber von neueren Hausdachanlagen – wenn sie kein weiteres Einkommen aus gewerblicher, landwirtschaftlicher, selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit erzielen. Dementsprechend bezieht sich die Grenze von höchstens 22.000 Euro auf die Summe dieser Tätigkeiten. Wird sie überschritten, findet die Kleinunternehmerregelung keine Anwendung.

Im Zusammenhang mit Ihrer Photovoltaikanlage und der Steuer ist für Sie Folgendes wichtig:

  • Die Entscheidung für die Regelbesteuerung oder für die Kleinunternehmerregelung bleibt für jeweils fünf Kalenderjahre bestehen.

  • Erst danach können Sie wechseln – von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung und umgekehrt.

  • Oftmals ist es sinnvoll, mit der Regelbesteuerung zu beginnen und nach fünf Jahren den Status zu wechseln. Das gilt dann nicht, wenn Sie nach Ablauf von fünf Jahren einen Teil der Solarmodule austauschen müssen oder eine teurere Reparatur haben.

Photovoltaikanlagen: So führen Sie Steuern ab

Abschließend stellt sich die Frage, wie Sie die Steuern für Photovoltaikanlagen abführen. Das funktioniert so:

  1. In der Einkommensteuererklärung (ESt) geben Sie Ihre gesamten Einkünfte an. Das sind beispielsweise beruflich bedingte Einnahmen sowie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

  2. Kommen gewerbliche Einnahmen hinzu, müssen Sie zusätzlich die Anlage G für „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ ausfüllen. Dafür benötigen Sie folgende Angaben:

    - Ihre Betriebskosten,
    - den Umsatz aus dem Solarstrom, den Sie verkauft haben,
    - den Wert des von Ihnen verbrauchten Photovoltaik-Stroms und
    - den Wertverlust der Photovoltaikanlage.

    Um den Wert des Eigenverbrauchs zu bestimmen, können Sie die für die Stromerzeugung entstandenen Kosten pro Kilowattstunde angeben oder den Marktwert des Solarstroms, der der Einspeisevergütung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage entspricht.

  3. Bei der Gewinnermittlung listen Sie Ihre Einnahmen und die Ausgaben Ihrer gewerblichen Tätigkeit auf. Dabei bietet sich für Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen die Einnahmen-Überschuss-Rechnung an.

  4. Sofern Sie sich für die Regelbesteuerung entschieden haben, geben Sie jedes Jahr eine Umsatzsteuererklärung ab.

  5. Im Zusammenhang mit der Regelbesteuerung haben Sie in den ersten beiden Jahren der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlagen die Möglichkeit, monatlich eine Vorsteueranmeldung zu machen. Diese entfällt jedoch nach Ablauf von zwei Jahren.

Eine Photovoltaikanlage erwirtschaftet nicht nur eine attraktive Rendite: Sie hilft außerdem, Steuern zu sparen, da sich das Finanzamt an der Investition beteiligt. Das bedeutet, dass die Anschaffungskosten und Betriebskosten von Photovoltaik die Steuer reduzieren. Photovoltaikanlagen können als selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter auf verschiedene Weise abgeschrieben werden: als Investitionsabzug, als Sonderabschreibung und als lineare Abschreibung.

1 Finanztip: Diese Steuern zahlen Sie auf Ihren eigenen Sonnenstrom

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