Feuerstättenschau ist Pflicht! Oder? Alles, was Sie wissen müssen
Sie sind Eigentümer oder Mieter und glauben, dass bei Ihnen eine Feuerstättenschau Pflicht ist – aber ganz sicher sind Sie sich nicht? Und was wird da eigentlich gemacht? Was kostet mich das? Und warum ist das so wichtig? In diesem Artikel bekommen Sie Antworten. Lesen Sie, welche Konsequenzen und Kosten sich aus einer Feuerstättenschau ergeben und wie Sie die Durchführung erleichtern.
Inhaltsverzeichnis
- Warum besteht überhaupt eine Feuerstättenschau-Pflicht?
- Was wird bei einer Feuerstättenschau geprüft?
- Was steht im abschließenden Feuerstättenbescheid?
- Wie oft muss eine Feuerstättenschau durchgeführt werden?
- Wer führt die Feuerstättenschau durch?
- Was kosten der Feuerstättenbescheid und die Feuerstättenschau?
- Was müssen Eigentümer beachten?
- Was müssen Mieter beachten?
Was ist eine Feuerstättenschau?
Die Feuerstättenschau ist eine gesetzlich vorgeschriebene Begutachtung aller Feuerungsanlagen in einem Haus – wie Heizungen, Kamine und Kachelöfen. Sie ist in § 14 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) geregelt und wird durch den Bezirksschornsteinfeger durchgeführt. Nach erfolgter Prüfung stellt der Bezirksschornsteinfeger Ihnen einen sogenannten Feuerstättenbescheid aus.
Warum besteht überhaupt eine Feuerstättenschau-Pflicht?
Eine Feuerstättenschau wird durchgeführt, um die Betriebs- und Brandsicherheit Ihrer Heizungsanlagen zu gewährleisten. Keine Feuerstätte ist per se fehlerfrei – selbst unscheinbare Baufehler können im schlimmsten Fall zu Hausbränden führen. Hinzu kommt, dass verschiedene Faktoren den Verschleiß der Anlagen begünstigen, zum Beispiel durch thermische Belastungen wie starke Hitze oder Rostbildung. Im Rahmen der Feuerstättenschau erkennt der Schornsteinfeger solche Mängel und Schäden frühzeitig und gibt Anweisungen zur Behebung. Deshalb ist die Feuerstättenschau durch einen Schornsteinfeger Pflicht! Seit es die Feuerstättenschau durch den Kaminkehrer gibt, werden deutlich weniger Brände verzeichnet, bei denen die Brandursache der Wärmeerzeuger war.
Was wird bei einer Feuerstättenschau geprüft?
Grundsätzlich gilt: Die Feuerstättenschau wird bei fast allen Anlagen durchgeführt, die der Beheizung dienen. Die Art des verwendeten Brennstoffs spielt dabei keine Rolle. Auch Anlagen, die Sie selten nutzen oder stillgelegt sind, überprüft der Schornsteinfeger.
Konkret prüft der Kaminkehrer bei der Feuerstättenschau:
- alle Feuerungsanlagen in einem Haus(Heizungen, Kamine und Kachelöfen)
- alle dazugehörigen Rauch- und Abgasrohre, Schornsteine und Lüftungsanlagen
- die Abstände zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen
- den Aufstellraum und die Brennstoffversorgung
- zusätzliche Einrichtungen, wie nichtbrennbare Vorlagen vor Feuerungsöffnungen
- verschiedene Daten für das amtliche Kehrbuch (Alter der Heizungen, Staubemissionen etc.)
- Ausstiegsluken und Sicherheitseinrichtungen für den Schornsteinfeger, wie Laufbohlen oder Leitern
Was steht im abschließenden Feuerstättenbescheid?
Nach erfolgter Feuerstättenschau stellt der Bezirksschornsteinfeger Ihnen einen Feuerstättenbescheid aus. Dieser listet tabellarisch auf, welche Wartungsarbeiten an welcher Feuerungsanlage in welchen Intervallen durchgeführt werden müssen.
- In Spalte 1 werden die verschiedenen Feuerungsanlagen aufgeführt und durchnummeriert (zum Beispiel: 1. Gasheizung, 2. Kaminofen, 3. Lüftungsanlage etc.).
- In Spalte 2 finden sich die Termine, zu welchen die nötigen Arbeiten spätestens erledigt werden müssen.
- In Spalte 3 stehen die für die jeweilige Anlage notwendigen Arbeiten (zum Beispiel: Überprüfung, Messung oder Reinigung).
Seit Inkrafttreten des neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes im Jahr 2013 muss der Hauseigentümer für die fristgerechte Durchführung der vermerkten Wartungsarbeiten sorgen.
Verpassen Sie eine Frist oder vergessen Sie, eine Bescheinigung über die durchgeführten Arbeiten an den zuständigen Bezirksschornsteinfeger zu senden, erhalten Sie von ihm in der Regel ein Erinnerungsschreiben. Das muss aber nicht zwangsläufig passieren. Wird dieses ignoriert, kommt als nächstes das Ordnungsamt auf Sie zu und erinnert Sie kostenpflichtig. Das Ordnungsamt kann auch an Ihrer Stelle einen Schornsteinfeger beauftragen, was mit einer zusätzlichen Gebühr für Sie verbunden ist.
Also Vorsicht: Verbannen Sie den Bescheid nicht auf den Stapel der lästigen Briefe in die hinterste Ecke, sonst kann es richtig teuer werden.
Wie oft muss eine Feuerstättenschau durchgeführt werden?
Der § 14 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes legt die Intervalle für die Feuerstättenschau fest: Sie hat im Zeitraum von sieben Jahren zweimal zu erfolgen; zwischen den Terminen müssen mindestens drei Jahre liegen. Aber aufgepasst! Hierbei handelt es sich lediglich um die Vorschrift, wie oft eine Feuerstättenschau mindestens zu erfolgen hat.
Unabhängig von diesen Pflichtintervallen muss eine Feuerstättenschau auch immer dann durchgeführt werden, wenn es wesentliche Änderungen bei den Feuerungsanlagen gibt. Das betrifft zum Beispiel die Errichtung einer neuen Feuerstätte. Aber auch wesentliche Änderungen des Nutzungsverhaltens fallen hierunter: Betreiben Sie beispielsweise einen Kaminofen anfangs nur am Wochenende, stellen aber später auf eine tägliche Nutzung um, ist eine Feuerstättenschau erforderlich.
Unser Tipp:
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Kombinieren Sie die Pflicht einer Feuerstättenschau einfach mit den regelmäßigen Sicherheitsmessungen an Ihrer Heizung durch den Schornsteinfeger.
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So müssen Sie als Eigentümer nicht zwei Termine berücksichtigen.
Wer führt die Feuerstättenschau durch?
Nur der Bezirksschornsteinfeger kann die Feuerstättenschau durchführen und den Feuerstättenbescheid ausstellen. Seit der Reform der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) im Jahr 2013 haben Eigentümer allerdings die freie Wahl, wer die im Feuerstättenbescheid aufgelisteten notwendigen Maßnahmen umsetzt. Das heißt, Mieter müssen für diese Arbeiten nicht unbedingt den Bezirksschornsteinfeger beauftragen, sondern können auch freie Schornsteinfeger anheuern – was jedoch mehr Verwaltungsaufwand mit sich bringt.
Die folgenden sogenannten hoheitlichen Aufgaben dürfen jedoch – ebenso wie die Feuerstättenschau – nur vom Bezirksschornsteinfeger erledigt werden:
- die Inspektion neuer Kaminöfen
- die Prüfung neu errichteter Schornsteine
- die Abnahme neu installierter Heizungsanlagen
- die Kontrolle möglicher unangemeldeter Feuerstellen
Was kosten der Feuerstättenbescheid und die Feuerstättenschau?
Die Kosten für den Feuerstättenbescheid sind in der Kehr- und Überprüfungsordnung geregelt. Pro Minute wird ein sogenannter Arbeitswert berechnet. Abhängig von der Anzahl der Feuerstätten berechnet der Kaminkehrer unterschiedlich viele Arbeitswerte: Beispielsweise für bis zu drei Feuerstätten zehn Arbeitswerte; für jede zusätzliche Feuerstätte zwei weitere Arbeitswerte. Rechnen Sie also mit Gebühren zwischen 50 - 80 Euro für den Feuerstättenbescheid.
Hinzu kommen die Kosten für die Feuerstättenschau selbst. Auch hier werden bestimmte Arbeitswerte-Quoten angesetzt, zum Beispiel pro Gebäude, pro Nutzungseinheit und pro Meter Abgasleitung. Eine genaue Aufschlüsselung der Arbeitswerte nach Tätigkeit des Schornsteinfegers finden Sie in der Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung. Hier lassen sich, anders als beim Feuerstättenbescheid, schwer pauschale Kostenprognosen treffen, weil die Kosten stark vom Umfang Ihrer Anlagen abhängen.
Was müssen Eigentümer beachten?
Die Feuerstättenschau ist Pflicht des Hauseigentümers, weshalb dieser die Kosten trägt. Allerdings dürfen Eigentümer die Kosten über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen.
Seit Ende des Jahres 2015 können Sie die Kosten für alle im Schornsteinfegergesetz festgelegten Leistungen auch steuerlich absetzen: Der Bundesfinanzhof entschied, dass sie zu den sogenannten haushaltsnahen Leistungen zählen. Das heißt: Auch der Betrag für Feuerstättenschau und -bescheid sind abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass Sie eine Rechnung haben und bargeldlos zahlen. Achten Sie also unbedingt darauf, sich im Anschluss an die Feuerstättenschau eine entsprechende Quittung vom Schornsteinfeger schreiben zu lassen und diese durch Überweisung zu bezahlen.
Praxistipp:
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Die Regelung lässt sich auch rückwirkend für noch offene Steuererklärungen anwenden beziehungsweise für Steuererklärungen, die noch veränderbar sind.
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Hier können Sie also unter Umständen zusätzlich Geld sparen.
Was müssen Mieter beachten?
Wie oben erwähnt, können Vermieter die Kosten für Feuerstättenschau und -bescheid im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Allerdings dürfen Mieter genau wie Vermieter Schornsteinfegerkosten steuerlich absetzen. Dazu sollten Sie bei der Steuererklärung einen entsprechenden Antrag für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen stellen (gemäß § 35a Absatz 3 EStG). Sie müssen außerdem die Nebenkostenabrechnung Ihres Vermieters beilegen.