Feuerungsverordnung: Welche Vorschriften gibt es?

Bei der Verbrennung von Heizöl, Gas oder Biomasse entstehen Hitze und schädliche Verbrennungsabgase. Gerät der Betrieb außer Kontrolle, drohen schwere Folgen für Mensch und Umwelt. Die Feuerungsverordnung soll die Installation und den Betrieb der Heizgeräte so gestalten, dass die Risiken zu jeder Zeit beherrschbar bleiben. Die Feuerungsverordnung erfasst nicht nur konventionelle Verbrennungstechnik, sondern auch Blockheizkraftwerke und Wärmepumpen. In diesem Beitrag haben wir für Sie alles Wissenswerte rund um die Feuerungsverordnung zusammengefasst.

Inhaltsverzeichnis

  1. Zweck der Feuerungsverordnung
  2. Zentrale Bestimmungen der Feuerungsverordnung
  3. Feuerungsverordnung von Anfang an in Planung einbeziehen
Feuerungsverordnung: Sofa vor Kamin

Zweck der Feuerungsverordnung

Viele Menschen beschäftigen sich nur einmal mit der für ihren Wohnort gültigen Feuerungsverordnung – nämlich dann, wenn sie die Integration Ihrer Heizungsanlage in das Wohnhaus planen. Das Regelwerk heißt offiziell „Verordnung über Feuerungsanlagen und Brennstofflagerung“ (kurz FeuV oder FeuVo). Doch auch wer die bestehende Heizung seines Bestandsgebäudes austauscht oder seiner Küche einen neuen Herd spendiert, sollte sich mit den Bestimmungen auseinandersetzen.

Die Feuerungsverordnung dürfen Sie selbst dann nicht ganz aus den Augen verlieren, wenn das Heizgerät bereits läuft. Denn nachträgliche Veränderungen an der Anlage und vor allem am Aufstellraum, die nicht der Feuerungsverordnung entsprechen, können zur Gefahr für die Immobilie, ihre Bewohner und die umliegende Natur werden.

So ist eine unzureichende Verbrennungsluftversorgung der Heizung durch nachträglich abgedichtete Fenster oder verschlossene Lüftungsgitter einer der Hauptgründe für Kohlenmonoxid-Vergiftungen im eigenen Haus.1 Das giftige Gas kann sich freisetzen, wenn Sauerstoffmangel den Verbrennungsprozess stört. Doch eine mangelnde Verbrennungsluftversorgung ist nur einer der Risikobereiche beim Betrieb von Heizungen.

Anwendungsbereich der Feuerungsverordnung

Damit eine Heizung in den Geltungsbereich der Feuerungsverordnung fällt, muss sie nicht zwingend auf einem herkömmlichen Verbrennungsprozess basieren – das zeigt die Geräteaufstellung:

  • Wärmepumpe
  • Blockheizkraftwerk
  • Ölheizung
  • Gasheizung
  • Holzheizung (Scheitholz, Pellets, Hackschnitzel)
  • Kamin
  • Ofen

Die Feuerungsverordnung erfasst jedoch nicht die heute noch selten eingesetzte Brennstoffzellenheizung. Das Regelwerk bezieht sich übrigens nicht nur auf Wärmeerzeuger, die für Raumwärme und Warmwasser sorgen, sondern auch auf gasbetriebene Küchenherde.

Gut zu wissen

  • Die Feuerungsverordnung ist in Deutschland Ländersache.

  • Zwar gibt es eine Muster-Feuerungsverordnung, die als Empfehlung an die Bundesländer dient, die jeweils gültigen Verordnungen erlassen aber die zuständigen Landesbehörden.

  • Verbindlich ist also immer die gültige Fassung der Feuerungsverordnung Ihres Bundeslandes.

Regelungen der Feuerungsverordnung im Überblick

Die Anforderungen an die Aufstellung und den Betrieb von Feuerstätten für die Gewährleistung eines sicheren Betriebs sind vielfältig. Dabei lassen sich drei hauptsächliche Gefahrenquellen eingrenzen.

  • Zum einen besitzen die Brennstoffe selbst ein Risikopotential. Schließlich lagern Sie unter Umständen einen erheblichen Energievorrat – vor allem, wenn Sie mit Öl heizen. Zum anderen ist auch die Umwelt in Gefahr, wenn der Brennstoff ausläuft.
  • Mit einer ausreichenden Sauerstoffzufuhr können Sie sicherstellen, dass die Verbrennungsprozesse möglichst sauber ablaufen. Das verhindert effizienzmindernde Rückstände in der Anlage, die obendrein die Abgasanlage verschmutzen und senkt die Emissionsbelastung.
  • Das dritte Gefahrenpotential geht von den Verbrennungsabgasen selbst aus, die es zuverlässig aus dem Gebäude zu leiten gilt.

Die Feuerungsverordnungen der Länder umfassen daher schwerpunktmäßig die folgenden Themenbereiche:

  • Brennstofflagerung
  • Verbrennungsluftversorgung
  • Aufstellung von Feuerstätten und Gasleitungen
  • Ausführung der Abgasanlagen

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Zentrale Bestimmungen der Feuerungsverordnung

Naturgemäß sind viele der verbrennungsspezifischen Regelungen auf die in Ein- und Zweifamilienhäusern üblichen Wärmepumpen mit elektrisch betriebenem Verdichter nicht anwendbar. Die Feuerungsverordnung bezieht sich in solchen Fällen ausschließlich auf Feuerstätten.

Verbrennungsluftzufuhr

Was die Versorgung mit Verbrennungsluft angeht, unterscheidet die Feuerungsverordnung zwischen raumluftabhängigen und raumluftunabhängigen Feuerstätten. Während die Abgase beider Geräteklassen sicher nach außen zu führen sind, unterscheidet sich die Sauerstoffzufuhr:

  • Raumluftabhängige Geräte beziehen die Luft direkt aus dem Aufstellraum.
  • Raumluftunabhängige Geräte sind dagegen über Leitungen oder Schächte an die Außenluft angeschlossen.

Die Gewährleistung einer ausreichenden Luftzufuhr für raumluftabhängige Heizungen ist also besonders wichtig. Schließlich müssen die baulichen Gegebenheiten einen entsprechenden Luftaustausch ermöglichen, sodass es nicht zum Sauerstoffmangel im Wohnraum kommt. Bei Anlagen mit Nennleistungen bis zu 35 kW reicht es laut Muster-Feuerungsverordnung aus, wenn der Aufstellraum zu öffnende Türen oder Fenster hat, die direkt ins Freie führen. Mit jedem Kilowatt Nennleistung vergrößert sich zudem das erforderliche Raumvolumen.

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Die Luftzufuhr gilt auch dann als gesichert, wenn der Aufstellraum angeschlossen ist an einen Raum mit direkter Verbindung zum Freien durch eine Öffnung mit einem festgelegten Mindestquerschnitt. Alternativ reicht es aus, wenn eine Aussparung desselben Querschnitts den Aufstellraum dauerhaft mit dem Freien verbindet.

Für Anlagen mit einer größeren Nennleistung gelten verschärfte Anforderungen. Auf diese gehen wir hier nicht weiter ein, weil Privatanwender nur selten in den Kontakt mit entsprechenden Wärmeerzeugern kommen. Für Kochgeräte mit einer meist deutlich niedrigeren Leistung gelten ebenfalls abweichende Regelungen.

Aufstellung von Feuerstätten und Gasleitungen

Ein weiterer wichtiger Regelungsbereich der Feuerungsverordnung betrifft die Aufstellung von Feuerstätten. Die Installation in notwendigen Treppenräumen, in den Räumen dazwischen sowie in Ausgängen ins Freie ist untersagt. Das betrifft auch sogenannte notwendige Flure, die notwendige Treppen verbinden. Lassen Sie sich von der ungewohnten Wortwahl nicht verunsichern: „Notwendig“ steht in diesem Zusammenhang dafür, dass der Gebäudeteil im Notfall zum Flucht- und Rettungsweg gehört.

Neben dem Zweck der Räume entscheidet auch deren Ausstattung darüber, ob sie für die Aufstellung einer Heizung geeignet sind. Wenn sich eine Einrichtung zur Absaugung von Raumluft, etwa eine Dunstabzugshaube, im Raum befindet, müssen Sie dafür sorgen, dass genügend Sauerstoff vorhanden ist.

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Außerdem darf die Feuerungsstätte die Baustoffe des Aufstellraumes bei Nennleistung (also unter Maximallast) nicht auf mehr als 85°C erhitzen. Es liegt in der Verantwortung des Betreibers, entsprechende Abstände oder Abschirmungen vorzusehen.

Der Betrieb von Heizungen mit sehr hohen Nennleistungen über 50 beziehungsweise 100 kW erfordert, abhängig vom Brennstoff, spezielle bauliche Maßnahmen. So schreibt die Muster-Feuerungsverordnung zum Beispiel einen Heizungsnotschalter außerhalb des Raumes vor. Wozu dieser genau dient und warum Sie ihn auch bei kleineren Heizungsanlagen installieren sollten, können Sie in unserem Ratgeber „Heizungsnotschalter: Ist er sinnvoll oder überflüssig?“ nachlesen.

Wenn Sie eine Kapazität von mehr als 50 kW für feste Brennstoffe in einem Raum installieren möchten, steigen die Anforderungen der Muster-Feuerungsverordnung noch weiter. Dann benötigen Sie einen Heizraum nach rechtlicher Definition. Das bedeutet für Sie zum Beispiel, dass am Aufstellort Baumaterialien mit erhöhter Feuerbeständigkeit zum Einsatz kommen müssen. Heizen Sie mit Gas, dann sind Sie von den besonderen Anforderungen an die Brennstoffleitungen betroffen. Selbst 650°C über einen Zeitraum von 30 Minuten müssen die Leitungen standhalten.

Flüssiggasheizungen

  • Bei einer Flüssiggasheizung sollten Sie beachten, dass Flüssiggas (im Gegensatz zu Erdgas) schwerer ist als Luft und daher nach unten sinkt.

  • Stellen Sie die Flüssiggasheizung auf einer Fläche auf, die mehr als einen Meter unter der Erdoberfläche liegt, gelten laut Muster-Feuerungsverordnung gesteigerte Sicherheitsanforderungen zur Verhinderung gefährlicher Gasansammlungen.

  • Dazu zählen etwa besondere Vorrichtungen an der Gasleitung oder eine mechanische Lüftung.

Abgasanlagen

Die allgemeinen Anforderungen an Abgasanlagen lassen sich kurz zusammenfassen: Sie müssen so ausgelegt sein, dass sie die Abgase der Verbrennung zuverlässig ins Freie abführen. In Einzelfällen lässt die Feuerungsverordnung jedoch auch den Betrieb der Feuerungsstätte ohne Abgasanlage zu. Dann müssen entweder maschinelle Lüftungsanlagen den Luftaustausch übernehmen oder eine spezielle Sicherheitstechnik verhindert, dass sich eine gefährliche Kohlenmonoxid-Konzentration im Raum einstellt.

Die meisten handelsüblichen Gasherde können Sie ohne Abgasanlage nutzen, wenn der Rauminhalt der Küche die Minimalanforderungen übertrifft und es eine Lüftungsmöglichkeit gibt. Ob mehrere Feuerstätten eine gemeinsame Abgasanlage nutzen dürfen, hängt von der baulichen Ausführung ab. Gestaltungsoptionen ergeben sich durch den Einsatz von Materialien mit hoher Feuerwiderstandsdauer oder Absperrvorrichtungen.

Die Regelungen sollen verhindern, dass die Abgasanlage einen Brand auf weitere Geschosse überträgt und dass Abgase der einen Feuerstätte aus einer anderen ausströmen. Damit die Abgasanlage durch abgestrahlte Hitze keine Bauteile des Hauses entzündet, gelten auch hier Mindestabstände zur Umgebung beziehungsweise Maximaltemperaturen.

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Für einen sicheren Betrieb ist auch wichtig, wo sich die Mündung von Abgasanlagen befindet. Grundsätzlich sollen die Abgase laut Feuerungsverordnung oberhalb des Dachfirsts ausströmen, sodass sie nicht in den Wohnraum gelangen. Ausnahmen sind möglich – solange Sie unangenehme oder sogar gefährliche Geruchsbelästigungen verhindern.

Brennstofflagerung

Haben Sie einen eigenen Brennstoffvorrat, etwa in Form von Heizöl oder Holz, dann sind auch die Vorschriften der Feuerungsverordnung zum Thema Brennstofflagerung interessant für Sie. Von der Art des Brennstoffes abhängige Höchstmengen dürfen Sie bei der Lagerung nur unter bestimmten baulichen Voraussetzungen überschreiten. Wer beispielsweise einen Vorrat von mehr als 5.000 Litern Heizöl in einem Gebäude oder Brandabschnitt vorhalten will, muss laut Muster-Feuerungsverordnung für den Brennstofflagerraum feuerbeständige Baustoffe, Wände, Stützen und Decken verbauen.

Öffnungen, die nicht direkt ins Freie führen, sind im Brennstofflagerraum mit feuerhemmenden Feuerschutzabschlüssen auszustatten. Für diesen Bereich gilt es im Einzelfall weitere Detailregelungen und Ausnahmen zu beachten, um die Anforderungen an einen Brennstofflagerraum im Sinne der Feuerungsverordnung zu erfüllen.

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Begnügen Sie sich mit einer Lagerkapazität von unter 5.000 Litern Heizöl, macht das die Dinge deutlich einfacher. Die Tanks dürfen zwar nicht in Fluchtwegen stehen, doch die weiteren Anforderungen an den Brennstofflagerraum sind gering. Das Heizöl können Sie dann unter Umständen sogar im Heizungsraum lagern – immer vorausgesetzt, Sie halten die Mindestabstände ein.

Feuerungsverordnung von Anfang an in Planung einbeziehen

Der jeweilige Bezirksschornsteinfeger prüft, ob Sie die Vorschriften der Feuerungsverordnung einhalten. Seine genauen Aufgaben und die Überprüfungsintervalle regelt die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO). Um die Betriebs- und Brandsicherheit der Feuerstätte zu gewährleisten, misst der Schornsteinfeger unter anderem den Kohlenmonoxidgehalt in den Verbrennungsabgasen und reinigt Schornsteine und Abgasleitungen.

Wir empfehlen: Gehen Sie bei der Feuerungsverordnung keine Risiken ein. Schließlich sorgt die Gewissheit, dass die Heizung sicher läuft, für einen ruhigen Schlaf. Gleichzeitig ersparen Sie sich weiteren Ärger: Verstöße gegen die Feuerungsverordnung wie etwa die Überschreitung der zulässigen Lagermenge von Brennstoff oder die Inbetriebnahme nicht abgenommener Heizungen sind Ordnungswidrigkeiten und werden mit entsprechenden Bußgeldern geahndet.

Bei Fragen zur Feuerungsverordnung Ihres Bundeslandes sollten Sie sich daher an den zuständigen Bezirksschornsteinfeger wenden. Je früher Sie die Feuerungsverordnung in die Planung von Neubau oder Sanierung einbeziehen, desto leichter fällt die bauliche Umsetzung.

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1 IKZ.de: Schleichende Gefahr - Kohlenmonoxidvergiftungen durch Heizungsanlagen - Ursachen und Handlungsempfehlungen

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