Für Ihre Steuererklärung: Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen

Das Wohnzimmer braucht einen Tapetenwechsel, der Heizkessel soll ausgetauscht oder im Kinderzimmer der Bodenbelag erneuert werden? Dann ist es Zeit für einen Handwerker, der diese Arbeiten schnell und zuverlässig erledigt. Was viele nicht wissen: Der Staat hilft mit, denn Handwerkerrechnungen können Sie steuerlich geltend machen. Welche Leistungen das genau sind und wie Sie Handwerkerleistungen in der Steuererklärung berücksichtigen, das erfahren Sie hier.

Inhaltsverzeichnis

  1. Handwerkerleistungen steuerlich absetzen: Die Voraussetzungen
  2. Welche Handwerkerleistungen Sie bei der Steuer geltend machen können
  3. Förderungen für energetische Gebäudesanierung
  4. Bundesfinanzhof: Erweiterung der anerkannten handwerklichen Tätigkeiten
  5. Steuererklärung: Handwerkerleistungen an der richtigen Stelle eintragen
  6. Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen: Auf diese Punkte sollten Sie achten
Handwerkerleistungen Steuer: Schublade mit Unterlagen

Handwerkerleistungen steuerlich absetzen: Die Voraussetzungen

Um Handwerkerleistungen in der Steuererklärung berücksichtigen zu können, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein.

1. Es muss sich um eine selbst genutzte Immobilie handeln

Handwerkerleistungen können nur von der Steuer abgesetzt werden, wenn die Arbeiten am eigenen Haus und dem dazugehörenden Grundstück oder in einer selbst genutzten Eigentumswohnung vorgenommen werden. Darunter fallen auch Wochenendhäuser, eine Ferienwohnung oder eine Zweitwohnung. Wird die Wohnung zeitweilig von Familienmitgliedern, zum Beispiel von den Kindern, genutzt, gilt das auch als selbst genutzte Immobilie.

Die Steuererleichterung gilt für Renovierungsarbeiten sowie die Wiederherstellung und Verschönerung der Immobilie einschließlich der Haushalts- und Elektrogeräte, wie Wasch- oder Geschirrspülmaschine. Selbst die Kosten für den Schornsteinfeger können Sie als Handwerkerleistungen in der Steuererklärung aufführen.

Auch Vermieter können sogenannte Erhaltungsaufwendungen steuerlich absetzen: Also alle Reparaturen und Renovierungen zur Erneuerung vorhandener Teile oder Anlagen. Egal ob von neuen Fenstern oder nur von einem alten Abflussrohr die Rede ist: Sämtliche Spesen können Vermieter als „Werbungskosten“ entweder im selben Jahr oder auf mehrere Jahre verteilt (maximal fünf) in die Steuererklärung eintragen.

Ausnahme: Wenn die Renovierungskosten in den ersten drei Jahren nach Hauskauf die 15% des Kaufpreises übersteigen, zählen diese noch zu den Anschaffungskosten.

Praxistipp: Kosten für Schornsteinfeger

  • Seit November 2015 haben Sie die Möglichkeit, die kompletten Kosten für den Schornsteinfeger steuerlich geltend zu machen.

  • Die Finanzämter sind verpflichtet, diese Arbeitskosten als Handwerkerleistungen anzuerkennen.

  • Lesen Sie hier mehr zur Pflicht der Feuerstättenschau durch einen Schornsteinfeger.

Nicht steuerlich gefördert wird neu geschaffener Wohnraum oder Nutzfläche. Bauen Sie zum Beispiel eine Garage oder einen Wintergarten, können Sie das nicht als Handwerkerleistungen abschreiben. Braucht die Garage hingegen ein neues Dach oder muss neu gestrichen werden, ist das abzugsfähig.

Auch Mieter können Handwerkerleistungen absetzen

Auch Mieter haben die Möglichkeit, Teile der Nebenkosten als Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Leistungen von der Steuer abzusetzen. So können Sie die Kosten für den Hausmeister, die Gartenpflege, den Winterdienst und die Treppenhausreinigung als haushaltsnahe Leistungen von der Steuer absetzen.

Die Wartungskosten für Heizungen, Feuerlöscher oder Aufzüge sowie die Kosten für den Schornsteinfeger sind Handwerkerleistungen, die Mieter ebenfalls in der Steuererklärung angeben können. Unabhängig vom jeweiligen Steuersatz kann die Steuerlast dadurch um 20% der anfallenden Kosten gemindert werden.

Damit Mieter diese steuerlichen Vergünstigungen nutzen können, müssen die abzugsfähigen Kosten detailliert auf der Nebenkostenabrechnung ausgewiesen werden. Auch eine vom Vermieter gesonderte Bescheinigung über den Anteil der Kosten reicht zur Vorlage beim Finanzamt aus.

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2. Rechnungen für Handwerkerleistungen müssen Sie per Überweisung bezahlen

Das Finanzamt verlangt einen Nachweis dafür, dass Sie die Kosten für die Handwerkerleistungen auch tatsächlich bezahlt haben. Für den Steuerabzug ist eine Bezahlung per Überweisung zwingend erforderlich. Eine Quittung als Nachweis für Barzahlung reicht nicht aus. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass es sich um legale Arbeiten und nicht um Schwarzarbeit handelt. Das bedeutet, dass Sie eine offizielle Handwerkerechnung einschließlich Überweisungsbeleg einreichen müssen.

3. Es gibt einen Höchstbetrag, bis zu dem Sie die Leistungen steuerlich geltend machen können

Sie können 20% des Rechnungsbetrags einschließlich der Mehrwertsteuer von Ihrer Steuerschuld abziehen. Gleiches gilt für die Anfahrtskosten, Verbrauchsmittel wie Abdeckplanen sowie Maschinenkosten, wenn sie auf der Rechnung ausgewiesen sind.

Die Kosten für Handwerkerleistungen sind nicht unbegrenzt absetzbar, sondern gemäß § 35a EStG (Einkommensteuergesetz) auf einen jährlichen Betrag von 6.000 Euro begrenzt. Das bedeutet, dass Sie potenziell bis zu 1.200 Euro im Jahr für erbrachte Handwerkerleistungen zurückerhalten.

Welche Handwerkerleistungen Sie bei der Steuer geltend machen können

Als Steuerzahler möchten Sie natürlich wissen, welche Handwerkertätigkeiten das Finanzamt anerkennt. Das sind zunächst einmal die Lohnkosten für die Leistungen, die von einem Handwerker in Ihrer Immobilie erbracht werden. Vom Finanzamt als absetzbare Handwerkerleistungen anerkannt sind zum Beispiel:

  • Wartung von Heizungsanlagen
  • Arbeiten bei Austausch eines alten Heizgeräts
  • Reparaturen am Heizsystem oder sanitären Anlagen
  • Wärmedämmungsmaßnahmen
  • Sanierung eines Wasserschadens
  • Gebühren für den Schornsteinfeger
  • Kontrolle des Blitzableiters
  • Arbeiten am Dach und an der Fassade Ihrer Immobilie
  • Malerarbeiten am Haus oder in Ihrer Immobilie
  • Modernisierung Ihrer Einbauküche
  • Sanierungsarbeiten in Ihrem Badezimmer
  • Öffnen der Wohnungs- oder Haustüre durch einen Schlüsseldienst
  • Renovierungsarbeiten an Fenstern und Türen beziehungsweise ihr Austausch
  • Pflasterarbeiten auf dem zur Immobilie gehörenden Grundstück
  • Verlegen von Bodenbelägen, zum Beispiel von Teppichboden, Parkett oder Fliesen
  • Gestaltung des Gartens
  • Beseitigung von Graffiti
  • Anbringen eines Insektenschutzgitters
  • Beseitigung von Hausschwamm
  • Stimmen eines Klaviers oder Flügels
  • Sanierung oder Trockenlegung von Mauerwerk
  • Bekämpfung von Schimmelpilz
  • Montagearbeiten bei der Lieferung von Möbeln
  • Reparatur von Haushalts- und Elektrogeräten, zum Beispiel von Waschmaschinen oder Geschirrspülern (sofern sie von einem Handwerker in Ihrer Immobilie repariert wurden)

Praxistipp: Reparatur von Elektrogeräten

  • Alle Reparaturen von Haushalts- und Elektrogeräten, die Bestandteil einer Hausratversicherung sein können, sind als Handwerkerleistungen von der Steuer absetzbar.

  • Weitere Hinweise zum Thema finden Sie auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen.

Darüber hinaus sind Fahrtkosten, Gerätekosten, Kosten für Verbrauchsmittel und für die Entsorgung von Abfällen abzugsfähig, wenn zum Beispiel Fliesen nach einer Neuverfliesung des Badezimmers weggeworfen werden. Das gilt jedoch nur dann, wenn sie Teil der Renovierungs- oder Modernisierungsarbeiten sind. Nicht von der Steuer absetzen können Sie die Materialkosten, die für die Arbeiten selbst erforderlich sind. Das bedeutet, dass Sie die im Zusammenhang mit Malerarbeiten anfallenden Kosten für Tapeten, Farben oder Fliesen allein tragen müssen.

Der Eintrag des Handwerkers in der Handwerksrolle allein ist keine Voraussetzung für die steuerliche Geltendmachung von Handwerkerleistungen. Nicht abzugsfähig als Handwerkerleistung ist demnach die Kfz-Reparatur. Ebenso nicht absetzbar sind beispielsweise Neubaumaßnahmen oder Handwerkerleistungen, die Sie mit einer öffentlichen Förderung finanziert haben und Kosten für Müllentsorgung sowie personenbezogene Dienstleistungen.

Förderungen für energetische Gebäudesanierung

Ob es sonstige staatliche Förderungen für die Gebäudesanierung, den Neubau oder Einzelmaßnahmen gibt, hängt von den aktuellen Förderpaketen der Bundesregierung ab. Aktuelle Informationen hierzu finden Sie in unserem Artikel “Fördermittel Heizung”.

Nutzen Sie für die Maßnahmen bereits eine Förderung, können Sie sich die Handwerkerkosten nicht zusätzlich bei der Steuer anrechnen lassen. Hier gilt das Kumulationsverbot: Eine Maßnahme kann nicht doppelt gefördert werden.

Tipp: Steuerermäßigungen kombinieren

  • Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen können Sie teilweise mit anderen Vorteilen kombinieren, zum Beispiel für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe auf 450 Euro-Basis oder mit den Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen. Wenden Sie sich an einen Steuerberater, um Ihre Möglichkeiten herauszufinden.

Bundesfinanzhof: Erweiterung der anerkannten handwerklichen Tätigkeiten

Aufgrund einer Reihe von steuerzahlerfreundlichen Urteilen des Bundesfinanzhofes (BFH) hat sich die Finanzverwaltung dazu entschlossen, handwerkliche Tätigkeiten zur Instandhaltung großzügiger zu behandeln.

Für Steuerzahler bedeutet das: Wenn Anlagen bezüglich ihrer Funktionsfähigkeit überprüft werden, werden diese Leistungen ebenfalls als handwerkliche Tätigkeiten vom Finanzamt anerkannt. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Überprüfung der Schadensbeseitigung dient oder eine vorbeugende Maßnahme gegen mögliche Schäden ist.

Im Wesentlichen werden die folgenden handwerklichen Leistungen inzwischen auch vom Finanzamt als abzugsfähig anerkannt:

  • Der Begriff „Handwerkerleistungen im Haushalt“ umfasst nun das angrenzende Grundstück unter der Voraussetzung, dass die handwerkliche Leistung dem eigenen Grundstück dient.
  • Die Beseitigung eines eingetretenen Schadens, die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage sowie Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr sind ebenfalls Handwerkerleistungen. Das bedeutet, dass Sie zum Beispiel die Legionellenprüfung, die Wartung des Feuerlöschers, von Pumpen oder der Heizungsanlage, die Überprüfung einer Blitzschutzanlage, die Dichtheitsprüfung bei Abwasserleitungen und den TÜV bei Fahrstühlen als Handwerkerleistungen nach § 35a EStG in der Steuererklärung geltend machen können.
  • Gleiches gilt für die Hausanschlusskosten an die Versorgungs- und Entsorgungsnetze unter der Voraussetzung, dass es sich nicht um Herstellungskosten handelt.

Steuererklärung: Handwerkerleistungen an der richtigen Stelle eintragen

Um Handwerkerleistungen von der Steuer abzusetzen, müssen Sie sie an der richtigen Stelle ausweisen. Handwerkerleistungen werden auf Seite 3 in Zeile 73 des Mantelbogens vermerkt. Hier wird der Bruttobetrag, also einschließlich der Mehrwertsteuer, eingetragen. Der in der Steuererklärung geltend gemachte Betrag mindert Ihre Steuerschuld. Das bedeutet, dass dieser Betrag nicht dazu dient, das zu versteuernde Einkommen und den Steuersatz zu senken.

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Tatsächlich handelt es sich bei Handwerkerleistungen nicht um außergewöhnliche Belastungen, sondern um eine Steuerermäßigung. Steuerermäßigungen nach § 35a EStG können nur in Anspruch genommen werden, wenn es sich bei den Aufwendungen nicht um Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen handelt.

Handwerkerleistungen werden nur dann vom Finanzamt als abzugsfähig anerkannt, wenn eine rechtssichere Rechnung vorliegt. Dazu gehört, dass sich der Anteil der Arbeitskosten in der Rechnung ermitteln lässt. Zusätzlich muss der Lohnanteil der Handwerkerleistung auf der Rechnung gesondert ausgewiesen werden.

Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen: Auf diese Punkte sollten Sie achten

Wenn Sie Handwerkerleistungen in der Steuererklärung geltend machen wollen, sollten Sie auf diese Aspekte achten:

  1. Der Anteil der Arbeitskosten muss auf der Handwerkerrechnung als eigener Posten aufgeführt sein. Dabei ist es zulässig, den Rechnungsbetrag prozentual in Arbeits- und Materialkosten aufzuteilen. Das Finanzamt akzeptiert es, wenn der Anteil der Arbeitskosten nicht aus der Rechnung selbst, sondern aus einer Anlage zur Rechnung hervorgeht.

  2. Als Nachweis verlangt das Finanzamt nicht nur die Rechnung, sondern auch den Überweisungsbeleg oder den Kontoauszug, aus dem hervorgeht, dass die Rechnung überwiesen und nicht, wie bereits erwähnt, in bar bezahlt wurde.

  3. Wer umzieht, kann Handwerkerleistungen gleich zweimal geltend machen, nämlich bei der Renovierung der alten und auch der neuen Wohnung – unter der Voraussetzung, dass die Renovierungsarbeiten von einem Handwerker ausgeführt wurden.

Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Sie Handwerkerleistungen nur dann bei der Steuer geltend machen können, wenn es sich um eine selbst genutzte Immobilie – Eigenheim oder Eigentumswohnung – oder das dazugehörige Grundstück handelt.

Hierbei können Sie 20% der Arbeitskosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 Euro im Jahr abziehen, einschließlich der Verbrauchsmaterialien und der Anfahrtskosten. Dabei muss es sich um Renovierungsarbeiten oder um Maßnahmen handeln, die dem Erhalt Ihrer Immobilie dienen, während die Schaffung von Neuem nicht abzugsfähig ist.

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