Austauschpflicht nach §10 EnEV: Ist Ihre Heizung betroffen?
Der §10 der EnEV (Energieeinsparverordnung) regelt, dass gewisse Heizungen nach einer bestimmten Zeit ausgetauscht werden müssen. So wird sichergestellt, dass Uralt-Geräte nicht weiter die Umwelt belasten. Doch wie das so ist, gibt es auch Ausnahmen bei der Austauschpflicht. Lesen Sie hier, ob Ihre Heizung nun von der Austauschpflicht nach §10 EnEV betroffen ist oder nicht.
Inhaltsverzeichnis

Sehr viele Heizungen sind veraltete Energiefresser
Wissen Sie eigentlich, wie alt Ihr Heizkessel ist? Kaum ein Hausbesitzer macht sich darüber Gedanken – solange das Heizsystem funktioniert und im Winter warm hält. Doch das kann fatale Folgen haben: Die schlechte Energieeffizienz einer alten Heizung wirkt sich negativ auf die Umwelt und die Heizkosten aus. Vor allem das Kosten-Argument dürfte nun wirklich jeden interessieren. Dass die Heizung mit Abstand die meisten Energiekosten im Haushalt verursacht, ist den meisten jedoch nicht so bewusst.
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) regelt gesetzlich die Energieeinsparung im Gebäude und somit auch für Heizungen. Aber keine Panik – die Anforderungen sind nicht unrealistisch hoch. Doch was genau gibt die Austauschpflicht nach EnEV §10 konkret vor und wann müssen Sie Ihre Heizungsanlage austauschen lassen?
Was ist die EnEV und was beinhaltet die Austauschpflicht nach EnEV §10?
In der Energieeinsparverordnung (EnEV) ist im §10 die Austauschplicht für Heizkessel verankert. Diese Austauschpflicht ist an gewisse Randbedingungen geknüpft, wobei auch Ausnahmen bestehen. Eigentümer von Bestandsgebäuden sind häufig durch die fehlende Übersichtlichkeit beeinträchtigt. Sie können meistens nur schwierig in Erfahrung bringen, ob ein älterer Heizkessel nun von der Austauschpflicht nach §10 EnEV betroffen ist oder nicht.
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Sind Sie von der Austauschpflicht betroffen? Finden Sie hier einen Heizungsbauer, um Sie zu beraten.
Hintergrundwissen: Die EnEV regelt nicht nur die Austauschpflicht für alte Heizungen. Sie gibt zum Beispiel auch für jeden Neubau die Mindestanforderungen vor, die für die Energieeffizienz eingehalten werden müssen. Wenn Sie also ein neues Haus bauen, müssen Sie einen gewissen Standard erreichen. Dabei wird darauf geachtet, dass Sie Ihr Gebäude energieeffizient und teilweise auch regenerativ beheizen. Dies dokumentiert der Wärmeschutznachweis. Diesen fügen Sie dem Bauantrag hinzu und das Bauamt prüft ihn. Erfüllt Ihr geplantes Gebäude nicht die Anforderungen, erhalten Sie auch keine Baugenehmigung durch das Bauamt.
Die EnEV soll also durch verschiedene Regelungen sicherstellen, dass sowohl neue als auch ältere Häuser möglichst energieeffizient und umweltfreundlich sind. Sie ist also in erster Linie eine Pflicht, der Hauseigentümer und Bauherren nachkommen müssen. Vergessen Sie jedoch nicht, dass Energieeffizienz auch Ihnen selbst zugutekommt. Viele unterschätzen nämlich, wie viel Heizkosten sich durch eine neue Heizung sparen lassen, die dem Stand der Technik entspricht. Alte Heizgeräte sind oft wahre Brennstoff- und Stromfresser.
Nachrüst- und Austauschpflicht: Wer ist betroffen?
Im Allgemeinen betrifft die Austauschpflicht nach EnEV §10 alle Heizungsanlagen, die älter als 30 Jahre sind. Viele Eigentümer denken, dass ihre Anlage nicht betroffen ist, weil sie nach der Erstinstallation schon einmal den Brenner auswechseln ließen. Das ist jedoch falsch: Nicht das Alter des Heizungsbrenners ist ausschlaggebend, sondern das Alter des Wärmeübertragers.
Das Alter Ihres Heizkessels erfahren Sie durch einen Blick auf das Typenschild außen am Wärmeerzeuger. Betroffen sind alle Öl- oder Gasheizungen, die ausschließlich auf konstanter Vorlauftemperatur fahren und nicht modulieren: Das heißt, die Vorlauftemperatur den Außenbedingungen anpassen. Das bedeutet, diese alten Heizungen laufen immer auf Hochtouren, egal wie viel Wärme Sie gerade wirklich benötigen.
Welche Ausnahmen gibt es bei der Austauschpflicht nach EnEV §10?
Die Austauschpflicht nach §10 EnEV lässt jedoch auch einige Ausnahmen zu. Ist Ihre Heizungsanlage beispielsweise älter als 30 Jahre, arbeitet aber schon mit der Brennwert- oder Niedertempertaturtechnik? Dann sind Sie von der Austauschplicht befreit. Außerdem sind alle Heizanlagen ausgenommen, die weniger als 4 kW und mehr als 400 kW Nennleistung haben. Wärmepumpen und Holzheizungen müssen prinzipiell nicht getauscht werden.
Bewohnen Sie als Eigentümer Ihr Ein- oder Zweifamilienhaus seit dem 1. Februar 2002 selbst? In diesem Fall greift ebenfalls keine Austauschpflicht. Die Regelung gilt aber wieder, wenn Eigentümer die Immobilie durch Kauf, Schenkung oder als Erbe übernehmen. In diesem Fall haben Sie zwei Jahre Zeit die Heizung auszuwechseln.
Austausch der Heizung: Nötig oder nicht?
Die alte Heizung austauschen: Das sollten Sie beachten
Sind Sie von der Austauschpflicht nach EnEV §10 betroffen, können Sie lediglich den alten Wärmeerzeuger (Heizkessel, Therme) gegen ein neues Gerät tauschen. Haben Sie zum Beispiel eine alte Gasheizung, können Sie diese gegen ein neues Gas-Brennwertgerät austauschen. Dabei sollten Sie allerdings beachten: In Zukunft müssen Sie wegen verschärfter Umweltauflagen eventuell wieder einen Heizungstausch vornehmen.
Um dem aus dem Weg zu gehen und Ihr Heizsystem langfristig zukunftssicher zu machen, können Sie die Heizung bei der Gelegenheit gleich regenerativ gestalten. Das bedeutet, dass Sie sich von der konventionellen Heizart Gas oder Öl verabschieden. Stattdessen setzen Sie auf eine umweltfreundliche Wärmeerzeugung – zum Beispiel mit einer Wärmepumpe oder einem Hybridheizung.
Erster Ansprechpartner: Ein Heizungsbauer
Zuerst sollten Sie mit einem Heizungsbauer sprechen. Gemeinsam mit dem Profi stellt sich schnell heraus, welche Wärmeerzeugung sich für Ihr Gebäude am besten eignet. Gleichzeitig muss sie auch für Sie finanzierbar ist. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und/oder das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stehen Ihnen mit Fördermitteln für die Heizung zur Seite.
Wenn Sie sich für eine neue regenerative Heizung entschieden haben, diese fachgerecht installiert und optimal eingestellt ist, profitieren Sie langfristig von den niedrigen Betriebskosten. So amortisieren sich die Anschaffungskosten innerhalb weniger Jahre.
Heizungsbauer finden
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Der erste wichtige Schritt für den Austausch der Heizung: Wenden Sie sich an einen Heizungsbauer und besprechen Sie mit ihm das Vorhaben. Oft ist eine Energieberatung ebenfalls sinnvoll. So sehen Sie, wo und wieviel Einsparpotential in Ihrem Gebäude vorhanden ist. Wie diese abläuft, lesen Sie in dem Artikel „Energieberatung: Kosten und Möglichkeiten“. Manche Heizungsbauer haben sogar gleichzeitig eine Zulassung als Energieberater. Also sind sie eine ideale erste Anlaufstelle.
Fazit: Austauschbestimmungen sind sinnvoll
Die Austauschpflicht ist eine wichtige gesetzliche Vorgabe. Denn viele Heizungen entsprechen längst nicht mehr dem Stand der Technik und laufen ineffizient. Somit sind sie schlecht für die Umwelt und verursachen deutlich mehr laufende Kosten als nötig. Aus diesem Grund gibt es die Austauschpflicht nach EnEV §10.