Austauschpflicht nach § 72 GEG: Ist Ihre Heizung betroffen?

Der § 72 des GEG (Gebäudeenergiegesetz) regelt, dass gewisse Heizungen nach einer bestimmten Anzahl an Jahren ausgetauscht werden müssen – diese Vorgabe entspricht dem § 10 der alten Energieeinsparverordnung (EnEV). So wird sichergestellt, dass uralte Heizungsanlagen nicht weiter die Umwelt belasten. Es gibt jedoch auch Ausnahmeregelungen. Lesen Sie hier, ob Ihre Heizung nun von der Austauschpflicht nach § 72 GEG betroffen ist oder nicht.

Inhaltsverzeichnis

  1. Sehr viele Heizungen sind veraltete Energiefresser
  2. Was ist das GEG und was beinhaltet die Austauschpflicht nach § 72 GEG?
  3. Nachrüst- und Austauschpflicht: Welche Heizung ist betroffen?
  4. Welche Ausnahmen gibt es bei der Austauschpflicht nach § 72 GEG?
  5. Die alte Heizung austauschen: Das sollten Sie beachten
Austauschpflicht nach § 72 GEG: Älteres Pärchen mit Decke auf Couch mit Tasse Tee

Sehr viele Heizungen sind veraltete Energiefresser

Wissen Sie eigentlich, wie alt Ihr Heizkessel ist? Kaum ein Hausbesitzer macht sich darüber Gedanken – solange das Heizsystem funktioniert und im Winter warm hält. Doch das kann fatale Folgen haben: Die schlechte Energieeffizienz einer alten Heizung wirkt sich negativ auf die Umwelt und die Heizkosten aus. Vor allem das Kosten-Argument dürfte nun wirklich jeden interessieren. Dass die Heizung mit Abstand die meisten Energiekosten im Haushalt verursacht, ist den meisten jedoch nicht bewusst.

Das Gebäudeenergiegesetz hat Ende 2020 die Energieeinsparverordnung (EnEV) abgelöst. Das Gesetz regelt die Energieeinsparung im Gebäude und somit auch für Heizungen. Aber keine Panik – die Anforderungen sind nicht unrealistisch hoch. Doch was genau gibt die Austauschpflicht für Heizungen nach § 72 GEG konkret vor und wann müssen Sie Ihre Heizungsanlage austauschen lassen?

Was ist das GEG und was beinhaltet die Austauschpflicht nach § 72 GEG?

Im Gebäudeenergiegesetz ist im § 72 die Austauschpflicht für Heizkessel verankert. Diese Austauschpflicht ist an gewisse Randbedingungen geknüpft, wobei auch Ausnahmen bestehen. Eigentümer von Bestandsgebäuden sind häufig durch die fehlende Übersichtlichkeit beeinträchtigt. Sie können meistens nur schwer in Erfahrung bringen, ob ein älterer Heizkessel nun von der Austauschpflicht nach § 72 GEG (ehemals § 10 EnEV) betroffen ist oder nicht.

Hintergrundwissen: Das GEG regelt nicht nur die Austauschpflicht für alte Heizungen. Es trat Ende 2020 in Kraft und überführte die Vorgaben der früher geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV), des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) in ein modernes, zeitgemäßes Gesetz. Das GEG hat viele Vorgaben der EnEV und des EEWärmeG übernommen und definiert zum Beispiel auch für jeden Neubau Mindestanforderungen, die Sie für die Energieeffizienz einhalten müssen.

Heizungsbauer finden

Ist Ihre Heizung von der Austauschpflicht betroffen? Finden Sie hier einen Heizungsbauer, der Sie fachkundig berät.

Wenn Sie ein neues Haus bauen, müssen Sie einen gewissen Standard erreichen. Dabei wird darauf geachtet, dass Sie Ihr Gebäude energieeffizient und teilweise auch regenerativ beheizen. Dies dokumentiert der Wärmeschutznachweis. Diesen fügen Sie dem Bauantrag hinzu und das Bauamt prüft ihn. Erfüllt Ihr geplantes Gebäude nicht die Anforderungen, erhalten Sie auch keine Baugenehmigung durch das Bauamt.

Das GEG soll also durch verschiedene Regelungen sicherstellen, dass sowohl neue als auch ältere Häuser möglichst energieeffizient und umweltfreundlich sind. Es ist also in erster Linie eine Pflicht, der Hauseigentümer und Bauherren nachkommen müssen. Vergessen Sie jedoch nicht, dass Energieeffizienz auch Ihnen selbst zugutekommt. Viele unterschätzen nämlich, wie viel Sie durch eine neue Heizung einsparen können, wenn diese dem Stand der Technik entspricht. Alte Heizungsanlagen sind oft wahre Brennstoff- und Stromfresser.

Nachrüst- und Austauschpflicht: Welche Heizung ist betroffen?

Im Allgemeinen betrifft die Austauschpflicht nach § 72 GEG alle Heizungsanlagen, die mit einem flüssigen (zum Beispiel Ölheizung) oder gasförmigen Brennstoff (zum Beispiel Gasheizung) beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind. Heizkessel, die nach dem 1. Januar 1991 aufgestellt worden sind, dürfen Sie nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben.

Viele Eigentümer denken, dass ihre Anlage nicht betroffen ist, weil sie nach der Erstinstallation schon einmal den Brenner auswechseln ließen. Das ist jedoch falsch: Nicht das Alter des Heizungsbrenners ist ausschlaggebend, sondern das Alter des Heizkessels.

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Das Alter Ihres Heizkessels erfahren Sie durch einen Blick auf das Typenschild außen am Wärmeerzeuger. Betroffen sind alle Ölheizungen oder Gasheizungen, die ausschließlich auf konstanter Vorlauftemperatur fahren und nicht modulieren: das heißt, die Vorlauftemperatur den Außenbedingungen anpassen. Das bedeutet, diese alten Heizungen laufen immer auf Hochtouren, egal wie viel Wärme Sie gerade wirklich benötigen.

Welche Ausnahmen gibt es bei der Austauschpflicht nach § 72 GEG?

Die Austauschpflicht nach § 72 GEG lässt – genau wie der entsprechende Paragraph der alten EnEV – jedoch auch einige Ausnahmen bei Ihrer Heizung zu. Ist Ihre Heizungsanlage beispielsweise älter als 30 Jahre, arbeitet aber schon mit der Brennwert- oder Niedertemperaturtechnik? Dann sind Sie von der Austauschpflicht befreit. Außerdem sind alle Heizungsanlagen ausgenommen, die weniger als 4 kW oder mehr als 400 kW Nennleistung haben. Wärmepumpen und Holzheizungen müssen aufgrund ihrer nachhaltigen und effizienten Arbeitsweise prinzipiell nicht getauscht werden.

Bewohnen Sie als Eigentümer Ihr Ein- oder Zweifamilienhaus seit dem 1. Februar 2002 selbst? In diesem Fall greift ebenfalls keine Austauschpflicht, wie es in der Ausnahmeregelung in § 73 GEG definiert ist. Die Austauschpflicht greift aber dann wieder, wenn Sie die Immobilie durch Kauf, Schenkung oder als Erbe übernehmen. In diesem Fall haben Sie zwei Jahre Zeit, um die Heizung auszuwechseln.

Heizung Austausch

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Die alte Heizung austauschen: Das sollten Sie beachten

Ist Ihre Heizung von der Austauschpflicht nach § 72 GEG betroffen, können Sie den alten Wärmeerzeuger (Heizkessel, Therme) gegen ein neues Gerät tauschen. Haben Sie zum Beispiel eine alte Gasheizung, können Sie diese theoretisch gegen ein neues Gas-Brennwertgerät austauschen. Diese modernere Geräte-Generation belastet Ihr Budget und die Umwelt schon deutlich weniger.

Dabei sollten Sie allerdings beachten: In Zukunft müssen Sie eventuell wegen verschärfter Umweltauflagen erneut einen Heizungstausch vornehmen.

Um dem aus dem Weg zu gehen und Ihr Heizsystem langfristig auf die Zukunft vorzubereiten, können Sie die Heizung bei der Gelegenheit gleich mit regenerativen Energien gestalten. Das bedeutet, dass Sie sich von der konventionellen Heizart mit Gas oder Öl verabschieden. Stattdessen setzen Sie auf eine umweltfreundliche Wärmeerzeugung – zum Beispiel mit einer Wärmepumpe. Diese nutzt die Energie aus der Umwelt und heizt Ihr Gebäude zuverlässig und emissionsarm. Bei der Anschaffung können Sie zudem von staatlichen Förderungen für die Wärmepumpe profitieren.

Erster Ansprechpartner beim Austausch der Heizung: Ein Heizungsbauer

Zuerst sollten Sie mit einem Heizungsbauer sprechen. Gemeinsam mit dem Profi stellt sich schnell heraus, welche Wärmeerzeugung sich für Ihr Gebäude am besten eignet. Gleichzeitig muss sie auch für Sie finanzierbar sein. Je nachdem, welche Maßnahmen Sie planen, können Sie unter Umständen Investitionskosten sparen. Informieren Sie sich mit unserem Artikel zu den Fördermitteln für die Heizung über die aktuellen Fördermöglichkeiten.

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Wenn Sie sich für eine neue Heizung auf Basis regenerativer Energien entschieden haben, diese fachgerecht installiert und optimal eingestellt ist, profitieren Sie langfristig von den niedrigen Betriebskosten. So amortisieren sich die Anschaffungskosten innerhalb weniger Jahre.

Der erste wichtige Schritt für den Austausch der Heizung: Wenden Sie sich an einen Heizungsbauer und besprechen Sie mit ihm das Vorhaben. Oft ist eine Energieberatung ebenfalls sinnvoll. So sehen Sie, wo und wie viel Einsparpotenzial in Ihrem Gebäude vorhanden ist. Wie diese abläuft, lesen Sie in dem Artikel „Energieberatung: Kosten und Möglichkeiten“. Manche Heizungsbauer haben sogar gleichzeitig eine Zulassung als Energieberater. Sie sind daher eine ideale erste Anlaufstelle.

Fazit: Austauschbestimmungen sind sinnvoll

Die Austauschpflicht für die Heizung ist eine wichtige gesetzliche Vorgabe. Gerade alte Ölheizungen und Gasheizungen entsprechen längst nicht mehr dem Stand der Technik und laufen ineffizient. Somit sind sie schlecht für die Umwelt und verursachen deutlich mehr laufende Kosten als nötig. Aus diesem Grund gibt es die Austauschpflicht nach § 72 GEG (früher § 10 EnEV).

Thomas Höniger,
B.Eng.

Über den Autor

Thomas Höniger absolvierte in dem Studienfach „Gebäude- und Energietechnik“ seinen Bachelor an der Beuth Hochschule für Technik Berlin. Nach seinem Studium gründete er die Firma TEPEC. Im Jahr 2017 folgte die Zertifizierung zum Energieberater für Wohngebäude und zum Thermografen nach ISO 18436.

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